Standardtarif – Basistarif – Notlagentarif

Zuletzt geändert am 16.10.2016

Bevor in Deutschland die allgemeine Versicherungspflicht eingeführt wurde, gab es den Standardtarif (§5b GOÄ; jetzt ersetzt durch §75 SGB V); dieser konnte bis 31.12.2008 bei allen privaten Krankenversicherern abgeschlossen werden.

Seit Einführung des Basistarifs zum 01.01.2009 sind Neuabschlüsse im Standardtarif nicht mehr möglich; die Option des Standardtarifs ist ab diesem Zeitpunkt nur für Versicherte erhalten geblieben, welche bereits vor dem 31.12.2008 privat krankenversichert waren. Standardtarif-Versicherte wiederum können jedoch auch in den Basistarif wechseln.

Für den Basistarif herrscht Aufnahmezwang, d. h. der Versicherer muss jeden Antragsteller aufnehmen. Er ist für die Personen gedacht, welche bis zur Einführung der Versicherungspflicht nicht versichert waren und/oder für die keine Aufnahme bei einer Gesellschaft wegen Vorerkrankungen, negativer Wirtschaftsauskunft oder entsprechendem Alter möglich war. Dass der Versicherer im Basistarif jeden Antragssteller aufnehmen muss, schlägt sich auch in den Leistungen nieder; diese sind im Vergleich zum Standardtarif niedriger:

Leistungen der GOÄ

Standardtarif
Faktor Multiplikator

Basistarif
Faktor Multiplikator

Ärztliche Leistungen
(GOÄ-Gebührenrahmen 2,3)

1,8

1,2

Abschnitt A
(reduzierter GOÄ-Gebührenrahmen 1,8)
Abschnitt E
(physikalisch-medizinische Leistungen)
Abschnitt O
(Strahlendiagnostik, -therapie)

1,38

1,0

Abschnitt M/Labor
(GOÄ-Labor-Gebührenrahmen 1,15)
sowie Nr. 437/Labor bei Intensivbehandlung

1,16

0,9

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Leistungsumfang:
Obwohl es sich um privatärztliche Behandlungsverträge handelt, entspricht der Leistungsumfang dieser Tarife dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Andere und weitergehende Leistungen müssen gesondert - wie bei den gesetzlich Versicherten - als Selbstzahlerleistungen vor der Behandlung vereinbart werden.
Im stationären Bereich haben diese Versicherten grundsätzlich keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen, sondern nur auf allgemeine Krankenhausleistungen. Im Basistarif sind Zusatzversicherungen möglich, im Standardtarif wiederum sind sie ausgeschlossen.
Gemäß Urteilen des BVerwG vom 17.04.2014 besteht für Beihilfeberechtigte auch im Basistarif Anspruch auf volle Kostenerstattung nach GOÄ. Demzufolge können Leistungen für Beihilfeberechtigte unter Angaben der Betriebsstätten-Nr. nach GOÄ abgerechnet werden.

Arztwahl:
Standardtarif-Versicherten steht die Wahl unter den Ärzten frei (freie Arztwahl).
Basistarif-Versicherte können nur unter den Ärzten wählen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Von daher erklärt es sich auch, dass auf den Rechnungen für Basistarif-Versicherte die Betriebsstätten-Nr. mit anzugeben ist. Zur Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt benötigen sie ggf. eine Überweisung.

Behandlungspflicht:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2008 festgestellt, dass es ohne gesonderte zusätzliche Regelung keine Behandlungspflicht der Vertragsärzte für Standard-/Basistarif-Versicherten gibt. Das SGB V sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages die Versorgung der in diesen Tarifen versicherten Personen sicherzustellen haben; dieser Sicherstellungsauftrag würde sich nicht direkt an die Vertragsärzte richten. Das Bundesministerium für Gesundheit macht darauf aufmerksam, dass Ärzte, welche die Behandlung zu den Bedingungen des Basistarifs durchführen, bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung erfragt werden können. Gemäß Bayerischem Ärzteblatt 10/2007 seien die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte zur Behandlung verpflichtet. Andere Kassen(zahn-)ärztliche Vereinigungen haben sich für eine sog. freiwillige Vertragslösung entschieden, wonach sich bestimmte zugelassene Vertragsärzte bereit erklärt haben, die Behandlung der Basistarif-Versicherten vorzunehmen.
Sicher ist, dass reine Privatärzte von einer Behandlungspflicht - mit der Ausnahme von Notfällen - ausgenommen sind. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Notlagentarif:
Säumige Beitragszahler werden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung am 01.08.2013 nicht mehr in den Basistarif umgestuft, sondern mithilfe eines Mahnverfahrens in den Notlagentarif überführt.
In diesem Tarif haben die Patienten nur Anspruch auf medizinische Leistungen bei Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen. Schwangere und jüngere Mütter können Zusatzleistungen beanspruchen; Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennung und Impfungen. Nach Tilgung der Schulden kann der Patient wieder in seinen alten Tarif zurückkehren. Die Honorierung im Notlagentarif erfolgt nach den Bedingungen des Standardtarifs.

Medas Tipp ...

Nicht eindeutige Versicherungsverhältnisse an der Anmeldung sollten Sie immer nochmals persönlich prüfen um Honorarverluste zu vermeiden. Sollten sich Abrechnungsfragen zum Basis- bzw. Standardtarif ergeben, steht Ihnen als Medas-Kunde Ihr persönlicher Berater gerne zur Seite.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
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