Welche Leistungen sind delegierbar und welche nicht?

Zuletzt geändert am 08.10.2021

Die Diskussion zwischen Versicherungen und Ärzten über diese Frage reißt nicht ab, denn in der GOÄ findet sich keine ausdrückliche Definition delegierbarer Leistungen. Eine Orientierungshilfe gibt aber die seit 2013 bestehende „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V". Sie führt beispielhaft Tätigkeiten auf, welche nichtärztliche Mitarbeiter erbringen können und welche spezifischen Bedingungen dabei er füllt werden müssen.

Welche Leistungen dürfen nicht delegiert werden?
„Höchstpersönliche" – also nicht delegierbare – Leistungen werden in § 2 dieser Vereinbarung folgendermaßen definiert: „Der Arzt darf Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann, nicht delegieren. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe."

Welche Leistungen dürfen delegiert werden?
In dieser Aufzählung nicht genannte Leistungen dürfen delegiert werden, sofern sie nicht gegen die Weiterbildungsverordnung verstoßen und spezifische Anforderungen erfüllt sind.

Welche spezifischen Anforderungen müssen erfüllt werden?
Der Arzt / die Ärztin muss sicherstellen, dass das nichtärztliche Personal die notwendige Kenntnis und Fähigkeit zur Ausführung der Leistung hat.

Die Leistung muss vorab demonstriert worden sein und in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Die Delegation darf nur eingesetzt werden, wenn der Arzt / die Ärztin in den Praxisräumen anwesend ist.

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Medas Tipp ...

Den eingangs genannten Beispielkatalog delegierbarer Leistungen finden Sie im Dt. Ärzteblatt Heft 38 vom 20.09.2013.

Zum Dt. Ärzteblatt Heft 38 

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Sylvia Hanauer

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