Werbung für Ärzte: Was geht und was nicht?

Zuletzt geändert am 30.07.2021

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Ein heikles Feld voller Fallstricke: Werbung im Gesundheitsbereich. Wir geben Hinweise – aber in Zweifelsfällen sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

Im Werberecht für Ärzte wurde in den letzten Jahren einiges gelockert. So sind zum Beispiel Portraitbilder von oder Videos mit Ärzten auf Praxis- und Klinikhomepages längst üblich. Doch so normal wie in der freien Wirtschaft ist Werbung für Dienstleistungen und Kompetenzen im Gesundheitsbereich nicht. Es gibt zahlreiche zu beachtende Regeln. Neben dem grundsätzlich geltenden Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) spielen hier auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) und sogar die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine Rolle.

„Sachgerechte und angemessen" sollen die Infos sein, die zu Werbezwecken kommuniziert werden, so verlangt es die MBO-Ä. Oder etwas konkreter: nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend. Am schwierigsten einzugrenzen ist der Begriff „anpreisend", schließlich ist es ja gerade Sinn der Werbung, eine Leistung oder ein Produkt positiv zu kommunizieren. Aber im Gesundheitsbereich eben bitte nicht „übertrieben oder marktschreierisch" betont die Rechtsprechung.

So darf das Leistungsspektrum eines Arztes oder die Zertifizierungen einer Praxis/Klinik auf der Webseite faktisch und nüchtern mitgeteilt werden. Nicht erlaubt aber ist, dass der Arzt eine Behandlung oder ein Arzneimittel generell empfiehlt. §11 HWG enthält eine ganze Liste verbotener Werbemethoden – alles zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit. Ein Patient soll sich darauf verlassen können, dass der Arzt nicht von kommerziellen Interessen geleitet wird.

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Besondere Vorsicht gilt auch im Hinblick auf mögliche Irreführungen, zum Beispiel bei Berufsbezeichnungen und Titel der Mitarbeiter. Lässt beispielsweise der Doktortitel eines Mitarbeiters auf dessen fachlich-medizinische Kompetenz schließen, obwohl der Titel in einem anderen Fachgebiet erworben wurde, muss dies unmissverständlich klargestellt werden. Auch die Bezeichnungen „Institut" oder „Zentrum" für eine Arztpraxis können als irreführend gewertet werden. Unerlaubt ist „vergleichende Werbung" – das heißt: Vergleiche der eigenen Angebote mit denen erkennbarer ärztlicher Kollegen.

Fazit: Das Werben für medizinische Dienstleistungen birgt Risiken. Vor allem da es rechtlich keine Rolle spielt, wie eine Aussage gemeint war. Entscheidend ist, wie sie verstanden wird. Und hier gibt es natürlich immer Interpretationsspielraum – nicht von ungefähr beschäftigen sich Gerichte laufend mit derartigen Problemen. Daher: Zweifelsfragen sollten unbedingt schon im Vorfeld juristisch abgeklärt werden.

Medas Tipp ...

Erlaubte Werbeaktionen sind z. B.: Eigene Website – Auslage von Flyern zu besonderen Leistungen der Praxis – Patientenbroschüren – Recall-System (bei Zustimmung des Patienten) – Tag der offenen Tür – Radio- und Fernsehauftritte (nur Infos, keine medizinische Beratung) – Zeitungsanzeigen - Fahrzeugwerbung

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Sylvia Hanauer

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