Die phasenweise hohe Zahl von Schnelltests in den Praxen wirft häufig die Frage nach der korrekten Abrechnungsziffer auf. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zur analogen Bewertung zusammengefasst.
In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist im Kapitel M, Laboratoriumsuntersuchungen, unter Punkt 8 Folgendes zu beachten: Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten, selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. Bei der Abrechnung ist diese Gebührennummer durch das Voranstellen des Buchstabens 'A' als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
Durch die Formulierung „ … ist … zu kennzeichnen“ handelt es sich um eine gebührenrechtliche Vorgabe, die zu beachten ist.
Überprüfen Sie in Ihrer Praxis-EDV und/oder Dokumentation Ihre praxiseigenen analogen Laborziffern auf korrekte Schreibweise und korrigieren Sie diese gegebenenfalls baldmöglichst.
Auf den Text „analog § 6 GOÄ“ in der Legende wird verzichtet, da durch den Buchstaben A vor der Laborziffer die analoge Abrechnung klar definiert ist. Hier einige Beispiele:
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