Die Grippewelle steht bevor – eine frühzeitige Diagnose ist entscheidend, um Patienten rechtzeitig zu behandeln und Infektionsketten zu unterbrechen. Schnelltests ermöglichen in der Regel bereits nach wenigen Minuten ein verlässliches Ergebnis und leisten so einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung.
Die phasenweise hohe Zahl von Schnelltests in den Praxen wirft häufig die Frage nach der korrekten Abrechnungsziffer auf. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zur analogen Bewertung zusammengefasst.
In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist im Kapitel M, Laboratoriumsuntersuchungen, unter Punkt 8 Folgendes zu beachten: Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten, selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. Bei der Abrechnung ist diese Gebührennummer durch das Voranstellen des Buchstabens 'A' als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
Durch die Formulierung „ … ist … zu kennzeichnen“ handelt es sich um eine gebührenrechtliche Vorgabe, die zu beachten ist.
Überprüfen Sie in Ihrer Praxis-EDV und/oder Dokumentation Ihre praxiseigenen analogen Laborziffern auf korrekte Schreibweise und korrigieren Sie diese gegebenenfalls baldmöglichst.
Auf den Text „analog § 6 GOÄ“ in der Legende wird verzichtet, da durch den Buchstaben A vor der Laborziffer die analoge Abrechnung klar definiert ist. Hier einige Beispiele:
| GOÄ-Nr. | Laborleistungen | GOÄ 1,15-fach |
| A4644 | Influenza-Viren, Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - Influenza-Schnelltest A | 16,76 € |
| A4644 | Influenza-Viren, Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - Influenza-Schnelltest B | 16,76 € |
| A4648 | Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand/SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test | 16,76 € |
| A4504 | RSV-Schnelltest | 8,71 € |
| A4504 | Streptokokken (Strep-A-Test) | 8,71 € |
| A4504 | Streptokokken (Strep-B-Test) | 8,71 € |
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Für den Abstrich selbst ist die GOÄ-Nr. 298 anzusetzen (5,36 € bei 2,3-fachem Satz): Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung.
Sachkosten für die Diagnostika sind grundsätzlich nicht zusätzlich berechnungsfähig.
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