Sachkosten nach § 10 GOÄ richtig abrechnen

Nach § 10 GOÄ wird der Ersatz von Materialkosten, sogenannten Auslagen oder Sachkosten, festgelegt. Einkaufspreise für Auslagen verändern sich oft mehrmals im Jahr. Deshalb sollten die Preise für die anfallenden Materialkosten sowie die entsprechenden Kostennachweise regelmäßig überprüft und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Andernfalls bleiben Sie bei steigenden Preisen eventuell auf Kosten sitzen!

Auslagenhöhe und Nachweis von Belegen

Laut §10 GOÄ dürfen dem Patienten für Auslagen nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Eine laufende Kontrolle der Preise ist daher unerlässlich. Es zählt nicht der aktuelle Preis, sondern der tatsächliche Einkaufspreis! Rabatte, Boni usw. müssen also an die Patienten weitergegeben werden. Hierfür verlangt die GOÄ ab einer Auslagenposition über 25,56 € auch Belege. Das ist im Idealfall die Rechnung der Bestellung. Beinhaltet diese mehrere Posten, kann handschriftlich die entsprechende Position angezeichnet oder ausgerechnet werden.

Suchen Sie öfter nach den passenden GOÄ-Ziffern?

Sparen Sie sich Ihre wertvolle Zeit für Ihre Patienten. Wir entlasten mit unserer persönlichen Beratung und der manuellen Prüfung jeder Abrechnung Mediziner und Therapeuten zuverlässig und dauerhaft.

Privatabrechnung mit Medas  Null-Risiko-Angebot

Welche Sachkosten sind nach GOÄ berechenbar?

Berechenbare Auslagen beziehen sich auf Unkosten für Medikamente, Verbandstoffe und zusätzliche Materialien. Außerdem können Sachkosten berechnet werden, wenn die Materialien im Besitz des Patienten bleiben oder nach einmaligen Benutzen aus diversen Gründen nicht mehr verwendet werden können. Versand- und Portokosten dürfen ebenfalls berechnet werden, soweit kein Ausschluss nach Absatz 3 vorliegt.

Welche Auslagen sind nicht berechenbar?

Eine Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht berechnet werden können die Kosten für alle unter §10 GOÄ, Abs. 4, Punkt 1. bis 5. aufgeführten Materialien, darunter:

  • Kleinmaterialien
  • Einmalartikel
  • Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel
  • Augen-, Ohren-, Nasentropfen
  • Puder
  • Salben
  • geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Medas GOÄ-Tipp ...

Achten Sie auf abweichende Preise bei unterschiedlichen Verpackungseinheiten oder Mengenrabatten.

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn !

Wir freuen uns auf Sie!