Bei der Behandlung von Bundespolizistinnen und -polizisten gibt es für die korrekte Abrechnung Besonderheiten zu beachten.
Zunächst unterscheidet man den Versicherungsstatus nach Besoldungsgruppe.
Bis A7: Die freie Heilfürsorge
Bis A7 haben Angehörige der Bundespolizei Anspruch auf eine unentgeltliche Krankenversorgung, die sog. freien Heilfürsorge. Hier übernimmt der Dienstherr die Kosten der Krankenversorgung im Rahmen eines Sachleistungsprinzips, geregelt im sog. PVB-Vertrag. Für die Abrechnung benötigen Sie hier eine Kassenzulassung (oder Ausnahmeregelung)! Abgerechnet wird in aller Regel nach E-GO mit der zuständigen KV.
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Ab A8: „Semiprivate“ Patienten
Ab der Besoldungsgruppe A8 gehört Ihr Patient zu den sogenannten „semiprivaten“ Patienten. Hier können Sie Ihre Leistungen, auch wenn Sie keine Kassenzulassung besitzen, nach GOÄ über den jeweiligen Dienstherrn abrechnen. Allerdings gelten besondere Abrechnungssätze:
„semiprivate“ Patienten Bundespolizei | |
Ärztliche Leistungen | 2,0-facher Satz |
Med.-techn. Leistungen | 1,1-facher Satz |
Laborleistungen | 1,0-facher Satz |
Für alle Angehörigen der Bundespolizei gilt:
Achtung: Für Mitarbeitende der jeweiligen Landespolizei gelten abweichende Regeln, die von Bundesland zu Bundesland variieren können!
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