Was alles in der Dokumentation einer Behandlung stehen muss, regelt § 630f BGB.
Darin heißt es:
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Je genauer, desto besser!
Viele private Kostenträger fordern bei Operationen Nachweise (OP-Bericht) an, um die Kostenübernahme zu überprüfen. Im § 9 der Musterbedingen der PKV ist unter Absatz 2 Folgendes verankert:
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Dabei ist es von enormer Wichtigkeit, alle Leistungen akribisch zu dokumentieren, da laut BGH-Urteil vom 11.11.2014 Az.: VI ZR 76/13 ...
... „das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung begründet, dass die Maßnahme unterblieben ist."
Daher hat z. B. die genaue Beschreibung einer Operation oder operativer Einzelschritte, die schwierig waren, eine sehr große Bedeutung. Welche Schwierigkeiten aufgetreten sind, muss sich im OP-Bericht widerspiegeln. Der private Kostenträger muss beim Lesen eines OP-Berichts klar erkennen können, dass Abweichungen vom Schwellenwert gerechtfertigt sind und auch alle abgerechneten Leistungsziffern tatsächlich erbracht wurden.
Für den privaten Kostenträger gilt der Leitsatz: „Was nicht dokumentiert ist, wurde nicht erbracht." Somit kann geschlussfolgert werden, dass eine ungenügende Dokumentation zu Honorareinbußen führen kann.
Bei jeder ärztlichen Dokumentation gilt: Es darf ruhig ein wenig genauer sein.
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