Rechnen Sie individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ab, müssen Sie diese als solche in der Rechnung kennzeichnen. Neben der Kennzeichnung in der Rechnung verlangt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine ausführliche und transparente Aufklärung des Patienten. Zudem sieht die GOÄ einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient vor. Erfahren Sie, worauf Sie bei all diesen rechtlichen Anforderungen achten sollten.
IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind medizinische Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) enthalten sind. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Da die Kosten von den Patienten getragen werden, werden sie häufig auch als Selbstzahlerleistungen bezeichnet.
Gründe, warum manche Leistungen nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse getragen werden:
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Laut GOÄ § 1 Abs. 2 darf ein Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Häufige Beispiele für solche individuellen Leistungen finden Sie in der folgenden Liste.
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (GOÄ § 1 Abs. 1). Auch jede IGeL-Leistung muss korrekt nach GOÄ in Rechnung gestellt werden. IGeL-Leistungen zu Pauschalpreisen, die nichts mit der GOÄ zu tun haben, sind unzulässig. Auch Sofortzahler haben Anspruch auf eine korrekte Abrechnung. Erst mit dem Erhalt einer der GOÄ entsprechenden Rechnung wird die Vergütung fällig (§ 12 Abs. 1, GOÄ). Vorher trifft den Patienten keine Zahlungsverpflichtung.
Vertragspartner des Arztes bei Wunschleistungen ist grundsätzlich der Patient und nie die Versicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob er gesetzlich oder privatversichert ist. Auch Privatpatienten haben die Möglichkeit, „Leistungen auf Verlangen“ in Anspruch zu nehmen, denn nicht alle Leistungen sind medizinisch notwendig und durch privaten Versicherungsschutz abgedeckt.
Die (Privat-) Abrechnung von IGeL-Leistungen muss folgendes enthalten:
Alle GOÄ-Bestimmungen, die grundsätzlich bei einer Privatabrechnung gelten, müssen auch bei der Behandlung mit individuellen Gesundheitsleistungen eingehalten werden.
Die Berechnung einer Pauschale für Sachkosten/Auslagen plus ärztlicher Leistung sowie ein Faktor unter 1,0 entsprechen nicht den Vorschriften der GOÄ und sind daher nicht zulässig.
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Leistungen aus dem Speziallabor (GOÄ M III/M IV) müssen grundsätzlich von dem Arzt, der sie persönlich erbracht hat, dem Patienten in Rechnung gestellt werden (GOÄ § 4 Abs. 2).
Häufige IGeL-Leistungen aus dem Labor:
Zwingend erforderlich ist der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags (§ 18 Bundesmantelvertrag). Zum einen, weil er dem Patienten die Seriosität der ärztlichen Leistung vermittelt, zum anderen schützt er den Arzt vor finanziellen Verlusten, wenn der Patient die Honorarzahlung nicht leisten will. Solch ein Vertrag muss dem Patienten ausgehändigt werden.
Folgende Aspekte muss ein Behandlungsvertrag enthalten:
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Der Patient muss ausführlich über die Behandlung sowie deren Nutzen und Kosten aufgeklärt werden. Das Gespräch dazu muss in deutlichem zeitlichem Abstand vor der Behandlung stattfinden, damit der Patient die Möglichkeit hat, in Ruhe darüber nachzudenken.
Folgende Punkte sollte Ärzte bei der Aufklärung von Patienten beachten:
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