Die IGeL-Leistungen müssen als „Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen" gekennzeichnet und abgerechnet werden.
(GOÄ: § 1 Absatz 2 Satz 2)
Auch für privatversicherte Patienten gibt es die Möglichkeit, „Leistungen auf Verlangen" in Anspruch zu nehmen, denn nicht alle Leistungen sind medizinisch notwendig und durch den Versicherungsschutz abgedeckt. Dazu gehören z. B. Schönheitsoperationen, Wellness-Behandlungen, Präventivmedizin.
Vertragspartner des Arztes bei Wunschleistungen ist grundsätzlich der GKV- oder der PKV-versicherte Patient, nie die Versicherung.
Der Patient muss ausführlich über die Behandlung sowie deren Nutzen und Kosten aufgeklärt werden. Das Gespräch dazu muss in deutlichem zeitlichem Abstand vor der Behandlung stattfinden, damit der Patient die Möglichkeit hat, in Ruhe darüber nachzudenken.
Zwingend erforderlich ist der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags (§ 18 Bundesmantelvertrag). Zum einen, weil er dem Patienten die Seriosität der ärztlichen Leistung vermittelt, zum anderen schützt er den Arzt vor finanziellen Verlusten, wenn der Patient die Honorarzahlung nicht leisten will.
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Alle GOÄ-Bestimmungen, die grundsätzlich bei einer Privatabrechnung gelten, müssen auch bei der Behandlung mit individuellen Gesundheitsleistungen eingehalten werden.
Die Berechnung einer Pauschale für Sachkosten/Auslagen plus ärztlicher Leistung sowie ein Faktor unter 1,0 entsprechen nicht den Vorschriften der GOÄ und sind daher nicht zulässig.
Bei Steigerungen über den Schwellenwert muss die jeweilige Leistung begründet werden. Soll die Leistung sogar über den 3,5-fachen Satz gesteigert werden, ist gemäß § 2 GOÄ zusätzlich eine Honorarvereinbarung notwendig.
Die Berechnung von Wegegeld nach § 8 GOÄ oder eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ sind bei der Abrechnung von IGeL-Leistungen zulässig.
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