Oftmals sind die Leistungslegenden der Gebührenziffern sehr lang und durch Textpassagen wie „und/oder", „gegebenenfalls einschließlich" oder „von bis zu drei weiteren Organen" auch für den Patienten unverständlich, möglicherweise sogar irreführend. Was die amtliche Begründung zur GOÄ erlaubt und was nicht, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst.
Statt der vollen Leistungsbezeichnung können auch Kurzbezeichnungen angegeben werden, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und den Leistungsumfang umfassend beschreiben. Der Inhalt der Leistungslegende muss erkennbar bleiben und darf nicht missverständlich wiedergegeben werden. Mindestzeiten, sofern in der Leistungslegende gefordert, müssen angegeben werden.
Vollständige Bezeichnung | Mögliche Kurzbezeichnung | |
Beispiel GOÄ 1 | GOÄ Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher | GOÄ Nummer 1: Beratung |
Beispiel GOÄ 3 | GOÄ Nummer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher – | GOÄ Nummer 3: Eingehende Beratung, mind. 10 Min. |
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Vollständige Bezeichnung | Mögliche Kurzbezeichnungen | |
Beispiel GOÄ 2 | GOÄ Nummer 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes | GOÄ-Nummer 2: Wiederholungsrezept GOÄ-Nummer 2: Befundübermittlung GOÄ-Nummer 2: Überweisung |
Bei Änderung der Leistungslegenden auf Inhalt, Mindestzeiten und den Bezug zur Leistungslegende der GOÄ achten.
Vollständige Bezeichnung
GOÄ Nummer 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –
Nicht konforme Kurzbezeichnung
GOÄ Nummer 34: Ausführliche Anamneseerhebung analog §6 GOÄ.
Begründung
Eine Textlegende darf nicht derart verändert werden, dass eine andere Leistung daraus wird.
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