Oftmals sind die Leistungslegenden der Gebührenziffern sehr lang und durch Textpassagen wie „und/oder", „gegebenenfalls einschließlich" oder „von bis zu drei weiteren Organen" auch für den Patienten unverständlich, möglicherweise sogar irreführend.
Daher ist in der amtlichen Begründung zur GOÄ Folgendes ausdrücklich erlaubt:
Statt der vollen Leistungsbezeichnung können auch Kurzbezeichnungen angegeben werden, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und den Leistungsumfang umfassend beschreiben.
Damit ist klar geregelt, dass der Inhalt der Leistungslegende erkennbar bleiben und nicht missverständlich wiedergegeben werden darf. Mindestzeiten, sofern in der Leistungslegende gefordert, müssen angegeben werden.
Beispiele:
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Leistungslegenden können in verschiedenen Versionen angelegt und je nach erbrachter Leistung abgerechnet werden.
Beispiele:
Achtung! Eine Textlegende darf allerdings nicht derart verändert werden, dass eine andere Leistung daraus wird.
Beispiel:
Bei Änderung der Leistungslegenden auf Inhalt, Mindestzeiten und den Bezug zur Leistungslegende der GOÄ achten.
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