GOÄ-Nr. 740 – Ist die Oberflächenanästhesie der Haut berechenbar?

Die Oberflächenanästhesie der Haut mittels Kälteapplikation (z. B. mit Chloräthylspray) ist dem Betupfen oder Besprühen der Haut mit Lokalanästhetikum gleichzusetzen und gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Leistung nicht berechenbar.

Auch die GOÄ-Nr. 740 ist nicht zulässig, da hier das Therapieziel die gezielte Zerstörung von Gewebe bzw. Zellen fordert.

Der GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblattes befasst sich in Ausgabe 109 (Heft 5) ausführlich mit diesem Thema.

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