Die GOÄ-Ziffer 740 beschreibt eine medizinische Leistung, bei der Kälte gezielt zur Zerstörung von Gewebe oder Zellen eingesetzt wird. Dies ist typischerweise bei der Kryotherapie der Fall, mit der sich beispielsweise Warzen oder anderen Hautveränderungen behandeln lassen. Das Ziel dieser Leistung ist nicht die Schmerzlinderung, sondern die kontrollierte Gewebezerstörung.
Eine häufig diskutierte Frage ist, ob die Oberflächenanästhesie der Haut mit der GOÄ-Nr. 740 abgerechnet werden kann. Diese Antwort geben wir Ihnen nachfolgend.
Definition
Kryotherapie der Haut, je Sitzung
Regelsätze
Punktzahl | 71 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 4,14 € |
Regelhöchstsatz: | 2,3 | 9,52 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 14,48 € |
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Kurz gesagt: Sie ist nach GOÄ nicht extra berechenbar.
Die Oberflächenanästhesie der Haut, auch als Kälteanästhesie oder „Vereisung“ bekannt, ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht als eigene Leistung aufgeführt.
Gemäß Gesetzgeber ist sie nicht extra berechenbar. Das zeigt sich auch darin, dass zum Beispiel Narkosemittel für die Oberflächenanästhesie laut § 10 Abs. 2 GOÄ nicht als zusätzliche Kosten berücksichtigt werden dürfen.
Laut dem GOÄ-Kommentar von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) ist sie daher nicht separat berechnungsfähig. Stattdessen ist sie in der Berechnung der Hauptleistung enthalten. Ein Beispiel dafür ist die Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen, bei der die Oberflächenanästhesie in die Hauptleistung integriert ist.
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