Abrechnung nicht vollständig erbrachter ärztlicher Leistungen nach GOÄ

Grundsätzlich gilt in der Gebührenordnung für Ärzte, dass lediglich vollständig erbrachte Leistungen abrechenbar sind. Wie rechnen wir den Versuch einer Leistung ab, die zwar erfolgt ist oder begonnen wurde, schlussendlich aber nicht zu Ende gebracht werden konnte? Voraussetzung ist, dass die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht wurde. Das schließt somit alle Leistungen aus, bei denen Geräte fehlerhaft eingestellt sind oder falsch benutzt werden.

„Ausweichen“ auf eine „kleinere“ Leistung

Sofern eine Leistung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, gibt es in manchen Fachgebieten, z. B. in der Gastroenterologie, die Möglichkeit, auf eine niedriger bewertete Ziffer „auszuweichen“. Dies wäre z. B. bei einer hohen Koloskopie nach Ziffer 687 der Fall, die wegen starker Darmverschmutzung nicht vollständig durchgeführt werden kann. Je nachdem wie weit die Untersuchung des Darmes möglich war, kann dann auf eine „kleinere" Leistung nach Nummer 688 oder 689 ausgewichen werden.

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Analoger Ansatz, wenn „kleinere“ Leistung nicht möglich

Wenn eine Leistung nicht vollständig durchgeführt werden kann und keine „kleinere“ Leistung zur Verfügung steht, muss ein analoger Ansatz der originären Gebührenposition nach § 6 Abs.2 GOÄ erfolgen. Dies ist zum Beispiel beim Besuch (Ziffer 50) der Fall. Wird vom Patienten ein Hausbesuch angefordert, er/sie wird aber zu Hause nicht angetroffen, darf in diesem Fall die Ziffer 50 analog und das Wegegeld trotzdem zum Ansatz gebracht werden.

Hinweis „Versuch der Leistung“ auf Rechnung

Der besondere Umstand der unvollständigen Leistung muss bei der Wahl des Faktors berücksichtigt werden. Eine Absenkung unter den Schwellenwert ist sinnvoll, wenn der Versuch, die Leistung durchzuführen, kürzer gedauert hat oder das Ergebnis unbrauchbar (Röntgenbild) war. Eine Anhebung über den Schwellenwert (mit Begründung) wird nachvollziehbar, wenn der Versuch, die Leistung zu erbringen, länger gedauert hat, als sie normalerweise gedauert hätte. Auf der Rechnung sollte der Hinweis „Versuch der Leistung" angegeben werden.

Medas Tipp ...

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