Die GOÄ-Ziffer 15 regelt die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Um sie berechnen zu dürfen, sind die in der Legende klar definierten Leistungsinhalte zwingend zu erbringen und zu dokumentieren.
Definition
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.
Regelsätze
Punktzahl | 300 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 17,49 € |
Regelhöchstsatz: | 2,3 | 40,22 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 61,20 € |
Ausschlüsse
GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 33, GOÄ 34, GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 435
Bemerkung
GOÄ 15 ist nur einmal im Kalenderjahr berechenbar und darf im Behandlungsfall nicht neben Ziffer 4 abgerechnet werden.
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Gemeint sind hier Tätigkeiten, die in der Zusammenarbeit mit externen Leistungserbringern anfallen, wie z. B. die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder die Einleitung und Koordination von ambulanten Pflegediensten. Aufgrund der Formulierung mit „und" in der Leistungslegende ist es notwendig, sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen zu koordinieren. Als soziale Maßnahme wird von der Bundesregierung z. B. Kontakt zu sozialen Einrichtungen und Versicherungsträgern angesehen. Wichtig: Werden keine sozialen Maßnahmen eingeleitet/koordiniert, kann die GOÄ-Nummer 15 nicht abgerechnet werden.
Beispiele für Therapien
Einleitung von Ergotherapie, Logopädie; Mitbehandlung bei ambulanter und/oder stationärer Behandlung, Reha.
Beispiele für soziale Maßnahmen
Gespräche mit Arbeitgebern, Lehrern, Betreuern über Bedingungen am Arbeitsplatz, Schule/Kindergarten bzw. die Möglichkeiten zu einer stufenweisen Eingliederung. Initierung der Wohnungsauflösung bis zum Übergang in eine Pflegeeinrichtung, ambulanter Pflegedienst, „Essen auf Rädern“, Haushaltshilfe, Gespräche mit Angehörigen oder sozialen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Kureinrichtungen, Krankenversicherungen, Sozialarbeitern.
Eine kontinuierliche Betreuung erfordert eine fortlaufende Information des Arztes über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen im Hinblick auf das angestrebte Behandlungsergebnis. Als Faustregel kann gelten, dass erst nach drei Arzt-Patienten-Kontakten von einer kontinuierlichen Betreuung gesprochen werden kann.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15 ist nicht auf hausärztlich tätige Ärzte beschränkt. Ihr persönlicher Medas-Kontakt steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Als chronisch krank gilt, wer über mindestens ein Jahr hinweg kontinuierlich ärztlich betreut werden muss.
Typische Erkrankungen sind:
Die GOÄ 15 darf einmal pro Kalenderjahr abgerechnet werden. Ab dem 01.01. kann man die Nummer erneut berechnen, auch wenn der Zeitraum von 12 Monate nicht vollständig umfasst ist. Patienten müssen jedoch nachvollziehen können, dass es sich über einen gewissen Zeitraum um eine kontinuierliche Behandlung handelte und die Leistungslegende erfüllt wurde. Arzt-Patienten-Kontakte sind dabei keine Voraussetzung für die Abrechnung nach GOÄ. Der Patient muss verstehen können, welche therapeutischen und sozialen Maßnahmen eingeleitet wurden.
Diese Leistung ist besonders wichtig in der geriatrischen und palliativmedizinischen Versorgung. Wechselt der betreuende Arzt innerhalb des Kalenderjahres, sollte als Mindestzeitraum für einen „Behandlungsfall“ und das Erfordernis der „kontinuierlichen ambulanten Betreuung“ ein Monat zugrunde gelegt werden.
Im stationären Bereich ist diese Leistung nicht zutreffend, da der Behandlung keine kontinuierliche Betreuung zugrunde liegt. Grundsätzlich sind aber (mehrfache) stationäre Aufenthalte kein Hindernis, die Nr. 15 abzurechnen, wenn die flankierenden Maßnahmen zwischen den stationären Aufenthalten weitergeführt werden.
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