Die GOÄ unterscheidet zwischen psychiatrischer Behandlung (GOÄ-Ziffern 804 und 806) und psychotherapeutischer Behandlung (GOÄ-Ziffer 849 für bestimmte Erkrankungen sowie Ziffern 861 ff.). Nach Auffassung der Bundesärztekammer ist eine Abrechnung nur dann möglich, wenn keine berufsrechtlichen Aspekte dagegen sprechen. Medas zeigt Ihnen, welche Regelsätze gelten, welche Therapiemethoden anzuwenden sind und wie nach Kapitel G korrekt abgerechnet werden kann.
Definition
Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration
Regelsätze
Punktzahl | 150 |
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Einfachsatz: | 1,0 | 8,74 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 20,11 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 30,60 € |
Ausschlüsse
GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 22, GOÄ 30, GOÄ 34, GOÄ 806, GOÄ 886
Definition
Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten, Mindestdauer 20 Minuten
Regelsätze
Punktzahl | 250 |
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Einfachsatz: | 1,0 | 14,57 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 33,52 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 51,00 € |
Ausschlüsse
GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 22, GOÄ 30, GOÄ 34, GOÄ 725, GOÄ 804, GOÄ 812, GOÄ 817, GOÄ 835, GOÄ 849, GOÄ 885
Definition
Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten
Regelsätze
Punktzahl | 230 |
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Einfachsatz: | 1,0 | 13,41 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 30,83 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 46,92 € |
Ausschlüsse
GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 22, GOÄ 30, GOÄ 34, GOÄ 725, GOÄ 726, GOÄ 804, GOÄ 806, GOÄ 812
Die Beratungsleistungen nach Abschnitt G der GOÄ können im Regelfall nicht telefonisch erbracht werden, da der persönliche Kontakt mit dem Patienten aufgrund der Bedeutung der verbalen und nonverbalen Interaktionen unabdingbar ist. Ausnahmen sind nur für die GOÄ-Ziffern 806 und 812 (Notfallbehandlung) denkbar, und zwar, wenn es sich um aufwendige, unmittelbar auf die Beseitigung drohender Gefährdung des Patienten gerichtete psychiatrische Intervention handelt.
GOÄ-Ziffer 849 ist für die Behandlung psychischer Störungen berechenbar, ohne dass die Einstufung als psychiatrisch angemessen erscheint. Damit ist insbesondere der Bereich der sog. psychosomatischen Grundversorgung angesprochen. Diese Leistungen können von allen Ärzten erbracht werden, die in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Zu beachten sind hier jedoch ggf. die besonderen Erstattungsrichtlinien der Beihilfe.
Suchen Sie öfter nach den passenden GOÄ-Ziffern?
Sparen Sie sich Ihre wertvolle Zeit für Ihre Patienten. Wir entlasten mit unserer persönlichen Beratung und der manuellen Prüfung jeder Abrechnung Mediziner und Therapeuten zuverlässig und dauerhaft.
Eine besondere Methode schreibt die GOÄ-Ziffer 849 nicht vor, deswegen können z. B. Logotherapie und Hypnotherapie nach GOÄ 849 berechnet werden. Da die Erstattungsfähigkeit nicht gesichert ist, gelten hier besondere Informationspflichten an den Patienten. Voraussetzung ist, dass der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt hat oder aufgrund seiner ärztlichen Erfahrung als wahrscheinlich annehmen muss.
Die begrenzte Zielsetzung umfasst eine Symptombeseitigung sowie eine Einsichtsvermittlung in die pathogenen Zusammenhänge und in die Notwendigkeit einer prophylaktischen Umorientierung mit dem Ergebnis der Symptombeseitigung oder -milderung. Von daher wäre es sinnhaft, bereits in der Rechnung eine entsprechende Diagnose anzugeben.
Patientenkompliant dürften sein:
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Im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung darf die Legende der GOÄ-Nr. 849 abgeändert werden. Bei länger andauernder Behandlung empfiehlt es sich, die Kostenübernahme durch den Kostenträger genehmigen zu lassen.
Die übenden und suggestiven Techniken nach den GOÄ-Ziffern 845-847 sind nicht zusätzlich in derselben Sitzung berechenbar; ferner schließt sich die gleichzeitige Behandlung mit antrags- und genehmigungspflichtiger Psychotherapie aus.
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Falls medizinisch notwendig, kann die GOÄ-Ziffer 849 auch zweimal täglich berechnet werden – wenn zu unterschiedlichen Zeiten zwei Sitzungen medizinisch notwendig sind und keine bloße Unterbrechung einer Sitzung erfolgt ist.
Die GOÄ-Ziffer 806 (psychiatrische Behandlung) umfasst GOÄ 804 vollständig. Die Kontaktgespräche mit Dritten sind in der GOÄ 806 enthalten, in der GOÄ 804 nur fakultativer Bestandteil. Das bedeutet aber nicht, dass die Abrechnung der Ziffern 4 oder 835 (Erhebung der Fremdanamnese) neben der GOÄ-Ziffer 806 ausgeschlossen wäre. Der Inhalt dieser beiden Leistungen ist so unterschiedlich, dass nicht von einer Leistungsüberschneidung ausgegangen werden kann (siehe Kommentar Brück zu GOÄ 806 - Stand 01.12.2012).
Die GOÄ enthält keine formalen Beschränkungen zur Häufigkeit des Ansatzes der GOÄ 801 (psychiatrische Untersuchung) und 804/806. Deswegen ist auch im Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient allein die medizinische Notwendigkeit gemäß § 1 Absatz 2 GOÄ ausschlaggebend.
Dies gilt auch für die Frage der Nebeneinanderberechnung dieser beiden Gebührennummern. Ausschlaggebend ist die medizinische Notwendigkeit, bezogen auf den Einzelfall. Sinnvoll ist die erneute Erbringung der Nr. 801, wenn entweder eine neue Erkrankung aufgetreten ist oder sich das Krankheitsbild gravierend verändert hat. Vergleichbar gilt dies auch für die Häufigkeit der Berechnung der Nummern 804 und 849.
Eine Analogberechnung nach § 6 (2) GOÄ ist nur möglich für Leistungen, die nicht in der Amtlichen Gebührenordnung enthalten sind; da Gesprächsleistungen in der GOÄ vorhanden sind, können die psychiatrischen Leistungen nicht analog für aufwendige Gespräche herangezogen werden.
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