Kapitel M GOÄ: Laborleistungen für Privatpatienten richtig abrechnen

Die GOÄ hat die Abrechnung von Laborleistungen umfangreich geregelt. Hier können Sie sich einen Überblick über dieses wichtige Thema verschaffen.

Praxislabor M I GOÄ-Ziffern 3500 – 3532

Bei diesen Gebührenpositionen handelt es sich um Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Leistungen sind nur berechenbar, wenn die Laboruntersuchungen in den eigenen Praxisräumen oder direkt beim Patienten (z. B. auch beim Hausbesuch) innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgen.

Basislabor M II GOÄ-Ziffern 3541.H – 3621

Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn sie nach fachlicher Weisung unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften erbracht werden. Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.

Die Berechnung gegenüber dem Patienten erfolgt auf jeden Fall nach der GOÄ; die Abrechnung zwischen Arzt und Labor kann jedoch frei ausgehandelt werden.

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Speziallabor M III GOÄ-Ziffern 3630.H – 4469, M IV GOÄ-Ziffern 4500 – 4787

Diese Leistungen sind nicht laborgemeinschaftsfähig. Das heißt: Gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ dürfen die Laboruntersuchungen nur von dem Arzt abgerechnet werden, der sie selbst erbracht hat bzw. unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbringen ließ. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Fremdlabor direkt an den Patienten. Wenn Sie uns Abrechnungsdaten aus den Laborbereichen M III und M IV übermitteln, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass der entsprechende Fachkundenachweis vorliegt und die Leistungen aus diesem Bereich in die Rechnungslegung mit einfließen können.

Achtung! Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2012 erfüllt die Abrechnung von extern erbrachten Speziallaborleistungen gegenüber dem Patienten den Tatbestand des Betrugs – unabhängig von der medizinischen Indikation und ohne Beschaffung eines eigenen finanziellen Vorteils, der mit Verurteilung durch Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Medas Tipp zur Abrechnung von Laborleistungen nach GOÄ

In der Praxis erbrachten M-III- / M-IV-Leistungen, wie z. B. Schnelltests auf Chlamydien, immunologische Stuhltests, Blasenkrebstests, dürfen durch die Praxis abgerechnet werden. In allen anderen Fällen informieren Sie Ihre Patienten, dass Leistungen eines Fremdlabors von diesem in Rechnung gestellt werden. Lassen Sie sich das Einverständnis zur Weitergabe von Daten an das Fremdlabor schriftlich bestätigen.

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