Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ anwenden

Die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält drei verschiedene Gebührenrahmen und ist daher für uns ein wichtiges Detail der Privatabrechnung und ein häufiges Thema in unserer täglichen Abrechnungspraxis. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung und zu den jeweiligen Faktorsteigerungen ausführlich zusammengefasst.

Wie wird der Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ korrekt angewandt?

In § 5 der GOÄ ist festgelegt, welche Gebühren in der Regel als angemessen gelten. Der ärztliche Gebührenrahmen in § 5 Absatz 2 der GOÄ beinhaltet persönlich-ärztliche Leistungen, während der technische Gebührenrahmen aus § 5 Absatz 3 der GOÄ die medizinisch-technischen Leistungen abdeckt. Darüber hinaus umfasst der Gebührenrahmen für Laborleistungen nach § 5 Absatz 4 der GOÄ sämtliche Laborleistungen.

Im Zusammenhang mit der Faktorsteigerung gibt es neben dem Einfachsatz einen Schwellenwert (Regelsatz) sowie einen Höchstsatz. Diese werden entsprechend durch eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche und überdurchschnittliche Leistung bestimmt.

 

Ärztliche Leistungen

Technische Leistungen

Laborleistungen

Einfachsatz

1,0

1,0

1,0

Schwellenwert

2,3

1,8

1,15

Höchstsatz

3,5

2,5

1,3

In welchen Fällen ist das Überschreiten des Schwellenwerts zulässig?

Es muss nachweisbar sein, welche Besonderheiten zur Erhöhung des Schwellenwerts geführt haben. Diese Besonderheiten müssen daher auch detailliert dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen verständlich sein und ein anderer Arzt oder das Personal müssen erkennen können, wie vorgegangen wurde. Das Überschreiten der Schwellenwerte ist in folgenden Fällen zulässig und geboten:

  • bei deutlichen Schwierigkeiten der Leistungserbringung, z. B. Multimorbidität, besonders schwerer Grunderkrankung, komplizierter Begleiterkrankung, Untersuchungen in mehreren Organgebieten, psychischer Belastungssituation des Patienten, akuten Schmerzen, Unruhe, Bewusstseinstrübung, instabilem Kreislauf/Atmung, schlechten Venenverhältnisse, erheblicher Adipositas, übergroßem Hämatom, multiplen Verletzungen etc.
  • bei Besonderheiten hinsichtlich des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, z. B. deutlicher Überschreitung des üblichen Zeitaufwandes, nachhaltiger Überschreitung der in der Leistungslegende geforderten Mindestdauer durch besondere medizinische Anforderungen im Einzelfall aus den vorgenannten Anlässen etc.
  • wenn die Umstände bei der Ausführung der Leistung dies nach Ermessen des Arztes rechtfertigen, z. B. Leistungen am Unfallort, im Freien, bei Verständigungs- bzw. Sprachschwierigkeiten

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Warum ist eine Variation des Multiplikators bei der Abrechnung sinnvoll?

Es wird eine differenzierte Anwendung des Multiplikators unter Berücksichtigung des individuellen ärztlichen Aufwandes empfohlen. Verwenden Sie nicht durchgängig einen pauschalen Faktor, auch nicht den GOÄ-Schwellenwert, sondern variieren Sie lieber. Dadurch wird bei einer wirklich aufwendigen Leistung die Abrechnung eines hohen Faktors eher eine Akzeptanz erhalten. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungslegende genannt sind, können nicht mehr als Begründung für die Abrechnung des erhöhten Faktors herangezogen werden.

Grundvoraussetzung zu jeder Abrechnung ist, dass alle Schwierigkeiten der Leistungen differenziert (in den Praxis-Unterlagen/im Operationsbericht) festgehalten und dokumentiert sind – nicht nur aus gebührenrechtlichen Gründen! Beachten Sie darüber hinaus unbedingt den Versicherungsstatus des Patienten. KVB I – III, Standardtarif und Basistarif sehen keine Erhöhung des dort üblichen Schwellenwertes vor.

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