Die Abrechnung von Röntgenaufnahmen kann komplex sein, insbesondere wenn es um Aufnahmen in einer Ebene geht. Während in der Röntgendiagnostik häufig Aufnahmen in zwei Ebenen durchgeführt werden, da diese eine umfassendere Darstellung der betroffenen Körperregion ermöglichen, gibt es auch spezielle Fragestellungen, bei denen eine Aufnahme in nur einer Ebene ausreicht. Die richtige Wahl der GOÄ-Ziffern ist hierbei entscheidend, doch gerade bei der Abrechnung dieser Leistungen treten häufig Unsicherheiten auf.
Definition
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil
Regelsätze
Punktzahl | 160 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 9,33 € |
Schwellenwert: | 1,8 | 16,79 € |
Höchstsatz: | 2,5 | 23,31 € |
Ausschlüsse
GOÄ Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121
Wichtiger Hinweis
Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skelettteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben. Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.
In diesem Seminar werden die Grundlagen der GOÄ sowie allgemeine Beratungs- und Untersuchungsnummern erläutert.
Nächster Termin: 28.05.2025
Definition
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk: jeweils in zwei Ebenen
Regelsätze
Punktzahl | 360 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 20,98 € |
Schwellenwert: | 1,8 | 37,77 € |
Höchstsatz: | 2,5 | 52,46 € |
Ausschlüsse
GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111
Wichtiger Hinweis
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden.
Definition
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk: ergänzende Ebene(n)
Regelsätze
Punktzahl | 100 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 5,83 € |
Schwellenwert: | 1,8 | 10,49 € |
Höchstsatz: | 2,5 | 14,57 € |
Ausschlüsse
GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111
Medas GOÄ-Tipp
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden.
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Die korrekte Abrechnung von Röntgenaufnahmen in einer Ebene erfordert nicht nur die richtige Auswahl der GOÄ-Ziffern, sondern auch die Beachtung bestimmter Ausschlussregelungen.
Falls neben der Darstellung der Hüftgelenke auf der Beckenübersichtsaufnahme die Darstellung beispielsweise eines Hüftgelenks in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich ist, kann für die letztgenannte Leistung die Nr. 5030 GOÄ neben der Nr. 5040 GOÄ berechnet werden.
Da die korrekte Auslegung der Ausschlussbestimmungen mit den oben genannten Gebührenziffern häufig Schwierigkeiten bereitet, hier drei Beispiele zum besseren Verständnis:
Zusätzliche Röntgenaufnahme des Vorfußes nach Hüftaufnahme (Nr. 5030):
Wird die Nr. 5035 für eine zusätzliche Röntgenaufnahme des Vorfußes neben der Darstellung des Hüftgelenks nach Nr. 5030 abgerechnet, so ist dies gerechtfertigt, da die oben genannten Einschränkungen nicht greifen (der Vorfuß ist auf dem Röntgenbild der Hüfte nicht abgebildet).
Zusätzliche Aufnahme der Patella nach Knieaufnahme (Nr. 5030):
Ein Kniegelenk wird nach Nr. 5030 in zwei Ebenen geröntgt, der behandelnde Arzt benötigt aber noch eine zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe. Nachdem das gesamte Knie bereits geröntgt wurde und somit auch das Skelettteil Patella bereits im Röntgenbild nach Nr. 5030 erfasst wurde, darf die Nr. 5035 nicht für die zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe berechnet werden. Für die zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe kommt dann die Nr. 5031 (ergänzende Ebene zu Nr. 5030) zum Ansatz.
Röntgenaufnahme von Ober- und Unterarm in zwei Ebenen:
Wird eine gemeinsame Röntgenaufnahme von Ober- und Unterarm in zwei Ebenen angefertigt, ist die Nr. 5030 nur einmal berechenbar. Finden jeweils zwei Einzelaufnahmen des Ober- und Unterarms in jeweils zwei Ebenen statt, so ist die Nr. 5030 zweimal berechnungsfähig.
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