Videoüberwachung der Arztpraxis: erlaubt oder nicht?

Es scheint logisch: Der Empfangsbereich der Praxis ist unbesetzt und frei zugänglich. Doch ist das Grund genug, den Bereich Videoüberwachen zu lassen?

Zum Schutz ihrer Räume und zur eigenen Sicherheit lässt die Ärztin den Eingang und Teile des Flurs mit einer Digitalkamera überwachen. Mit einem entsprechenden Infoschild am Eingang und am Tresen weist sie darauf hin. Als die Praxisbetreiberin – eine Zahnärztin – die Anordnung erhält, die Kamera aus datenschuztrechlichen Gründen so auszurichten, dass sie weder den Eingang noch andere öffentlich zugängliche Bereiche erfasst, klagte sie über das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin bis zum Bundesverwaltungsgericht. Ohne Erfolg.

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Warum? Die Gerichte urteilen, dass die Datenschutzinteressen der Praxisbesucher höher wiegen als die von der Klägerin angegebenen Gründe für die Videoüberwachung. Die Gefährdungslage für die Praxis – so ihre Begründung – gehe nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Außerdem gäbe es „verhältnismäßigere Maßnahmen" als eine Videoüberwachung, etwa schlicht die Eingangstür zur Praxis zu verschließen und Wertgegenstände und Betäubungsmittel sicher aufzubewahren. Auch eine Videoüberwachung des Wartebereichs zum Schutz der Patienten – etwa bei einem Notfall – sei nicht zwingend erforderlich. Es bestünde schließlich die Möglichkeit, im Wartezimmer einen Druckknopf zu installieren, um Hilfe herbeizurufen.

Der hier beschriebene Fall (2018) ist der erste, bei dem sich deutsche Gerichte mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung in einer Arztpraxis auseinandergesetzt haben. Er zeigt deutlich: Wer die Praxis per Video überwachen möchte, muss triftige und berechtigte Gründe dafür darlegen können. Ohne rechtliche Beratung im Vorfeld kann das sehr schwierig werden!

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