Die Zuschläge nach A bis D sind berechenbar – auch wenn die GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 im Behandlungsfall schon „verbraucht" sind (gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B).
Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil es sich bei der oben genannten Allgemeinen Bestimmung um eine rein honorarbegrenzende und nicht um eine medizinisch notwendige Regelung handelt. Der Berechnungsaus- schluss bezieht sich nur auf die tatsächlich erbrachte Leistung, jedoch nicht auf die Zuschläge, sodass hier der Sonderfall – Berechnung eines Zuschlages ohne gleichzeitige Berechnung der ebenfalls erbrachten „Grundleistung" – vorliegt.
In der Rechnung sollte vermerkt werden, dass die zugrundeliegende Beratungs- oder Untersuchungsleistung erbracht, jedoch nicht berechnet wird.
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Beispiel:
Medizinisch notwendige Kontrolle am Samstag:
GOÄ-Ziffer | Faktor | Gebühr | |
1 | Beratung Text in Rechnung: Ohne Berechnung | 0,0 | 0,00€ |
5 | Symptombezogene Untersuchung Text in Rechnung: Ohne Berechnung | 0,0 | 0,00€ |
D | Zuschlag Samstag, Sonn- und Feiertag Wichtig: Bei regulärer Sprechstunde am Samstag nur mit dem 0,5-fachen Faktor berechnungsfähig | 1,0 | 12,82€ |
651 | EKG mind. 9 Ableitungen | 2,3 | 26,54€ |
3514 | Glukose | 1,15 | 4,69€ |
Achten Sie bei der Wahl der zu berechnenden GOÄ-Ziffern immer auch auf die unterschiedlichen Faktoren durch Versicherungsmodalitäten (z.B. Post-B, KVB I – III, Standardtarif usw.).
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