Die transkutane elektrische Nervenstimulation wird häufig in der Schmerztherapie zur Behandlung von chronischen oder akuten Schmerzen angewandt.
Laut der aktuellen Ergänzungslieferung zum Kommentar nach Brück et al. sieht die GOÄ hierfür die Ziffer 551 als berechnungsfähig an.
Jedoch ist auf Folgendes zu achten:
Wird die TENS-Behandlung zusätzlich zu einer Leistung nach Ziffer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben/denselben Körperteil/en durchgeführt, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig.
Gelangt man nach einer ausreichenden Testphase zu der Ansicht, der Patient könne die Behandlung auch alleine zu Hause fortführen, ist hierfür eine Einweisung des Patienten notwendig. Für diese Einweisung kann, je nach Länge des Gespräches, die Ziffer 1 oder die Ziffer 3 (Mindestdauer 10 Minuten) berechnet werden.
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Erfolgt eine über 10-minütige Einweisung im Zusammenhang mit einer TENS-Behandlung, kann statt der Ziffer 3 die Ziffer 1 (Behandlungsfall beachten) mit einem erhöhten Gebührensatz berechnet werden.
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