Einmalhandschuhe, Einmalskalpelle, Einweg-Pinzetten oder sterile Einmalinstrumente: In Arztpraxen kommen zahlreiche Materialien zum Einsatz, die nur für einen Patienten verwendet und anschließend entsorgt werden. Doch nicht alle Einmalartikel dürfen in der Privatabrechnung zusätzlich als Auslagen angesetzt werden.
Welche Materialkosten gesondert berechnungsfähig sind, regelt § 10 GOÄ. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob ein Produkt nur einmal verwendet, unmittelbar verbraucht oder steril verpackt wird. Entscheidend ist vielmehr, um welches Material es sich handelt und ob dessen Berechnung nach der GOÄ ausgeschlossen ist.
Neben den Gebühren für die ärztlichen Leistungen können nach § 10 GOÄ bestimmte Auslagen berechnet werden. Dazu gehören grundsätzlich die Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die bei einer einmaligen Anwendung verbraucht werden.
Allerdings enthält § 10 GOÄ auch ausdrückliche Ausnahmen. Bestimmte Kosten gelten bereits als mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen abgegolten und dürfen deshalb nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Für Einmalartikel ist insbesondere § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ relevant.
§ 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ nennt verschiedene Einmalartikel, deren Kosten nicht gesondert berechnet werden dürfen. Dazu gehören:
Die Kosten für diese Materialien sind bereits mit der jeweiligen ärztlichen Gebühr abgegolten.
Wichtig: Sterilität ändert nichts an der Berechnungsfähigkeit
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass steril verpackte Einmalartikel automatisch als Auslagen angesetzt werden könnten. Das ist nicht der Fall.
§ 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ unterscheidet nicht danach, ob ein Einmalartikel steril oder unsteril ist. Auch die Tatsache, dass ein Produkt ausschließlich bei einem Patienten eingesetzt und anschließend entsorgt wurde, führt nicht automatisch dazu, dass die Kosten zusätzlich berechnet werden dürfen.
Ein steriles Einmalskalpell bleibt somit ein Einmalskalpell und ist nicht gesondert berechnungsfähig. Gleiches gilt beispielsweise für sterile Einmalhandschuhe oder sterile Einmalspekula.
Auch höhere Anschaffungskosten oder besondere Qualitätsmerkmale ändern grundsätzlich nichts an dieser Einordnung.
Der Ausschluss nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ betrifft die dort ausdrücklich genannten Einmalartikel. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Einweg- oder Einmalinstrumente von der Berechnung ausgeschlossen sind.
Andere Einmalinstrumente können grundsätzlich als Auslagen berechnungsfähig sein, sofern ihre Berechnung nicht an anderer Stelle ausgeschlossen ist und die weiteren Voraussetzungen des § 10 GOÄ erfüllt sind.
Dazu können beispielsweise gehören:
| Material | Gesonderte Berechnung nach § 10 GOÄ |
| Sterile Einmalhandschuhe | Nein |
| Steriles Einmalskalpell | Nein |
| Steriles Einmalspekulum | Nein |
| Einmalspritze | Nein |
| Einmalkanüle | Nein |
| Einweg-Pinzette | Grundsätzlich möglich |
| Einweg-Schere | Grundsätzlich möglich |
| Sterile Einweg-Zeckenzange | Grundsätzlich möglich |
Bei den als grundsätzlich berechnungsfähig eingeordneten Materialien ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Material tatsächlich bei der Behandlung verbraucht wurde, entsprechende Kosten entstanden sind und kein anderer Ausschlusstatbestand greift.
Beispiel: Einmalskalpell bei einer Wundversorgung
Eine Privatpraxis versorgt eine Platzwunde und verwendet hierfür unter anderem ein steril verpacktes Einmalskalpell sowie sterile Einmalhandschuhe. Beide Produkte werden ausschließlich für diesen Patienten verwendet und anschließend entsorgt.
Können die Kosten zusätzlich zur Wundversorgung berechnet werden?
Nein. Sowohl Einmalhandschuhe als auch Einmalskalpelle sind ausdrücklich in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ aufgeführt. Ihre Kosten sind daher mit der ärztlichen Gebühr abgegolten. Dass die verwendeten Produkte steril verpackt waren und nach der Behandlung entsorgt wurden, ändert daran nichts.
Anders könnte die Beurteilung beispielsweise bei einer im Rahmen der Behandlung verbrauchten Einweg-Pinzette ausfallen, da diese nicht zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ ausdrücklich genannten Einmalartikeln gehört.
Bei Verbrauchsmaterialien lohnt sich vor der Abrechnung ein genauer Blick auf § 10 GOÄ. Insbesondere sollten Praxen prüfen:
Die Bezeichnung „Einmalartikel“ oder der Hinweis „steril“ allein reicht somit nicht aus, um über die Berechnungsfähigkeit zu entscheiden.
Steril bedeutet nicht automatisch berechnungsfähig. Für die Berechnung von Einmalartikeln nach § 10 GOÄ ist entscheidend, ob das betreffende Material von einer gesonderten Berechnung ausgeschlossen ist.
Einmalhandschuhe, Einmalskalpelle, Einmalspekula, Einmalspritzen, Einmalkanülen sowie weitere ausdrücklich in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ genannte Produkte dürfen nicht zusätzlich als Auslagen angesetzt werden – unabhängig davon, ob sie steril sind oder ausschließlich für einen Patienten verwendet wurden.
Andere Einmalinstrumente können dagegen grundsätzlich berechnungsfähig sein. Hier sollten Praxen jeweils prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 GOÄ erfüllt sind und keine weitere Ausschlussregelung greift.
Gerade bei regelmäßig verwendeten Verbrauchsmaterialien kann es sinnvoll sein, einmal systematisch zu prüfen, welche Produkte gesondert berechnet werden dürfen. So lassen sich sowohl nicht berechnungsfähige Materialkosten als auch bislang unberücksichtigte berechnungsfähige Auslagen identifizieren.
Nein. Einmalhandschuhe gehören ausdrücklich zu den nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ ausgeschlossenen Einmalartikeln. Das gilt auch für sterile Einmalhandschuhe.
Nein. Auch Einmalskalpelle sind ausdrücklich von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Die sterile Verpackung ändert daran nichts.
Nein. § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ nennt bestimmte Einmalartikel ausdrücklich. Andere Einmalinstrumente können grundsätzlich berechnungsfähig sein, sofern die Voraussetzungen des § 10 GOÄ erfüllt sind und keine andere Regelung ihre Berechnung ausschließt.
Eine Einweg-Pinzette gehört nicht zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ ausdrücklich genannten Einmalartikeln und kann daher grundsätzlich als Auslage berechnungsfähig sein. Entscheidend sind jedoch immer die Voraussetzungen des konkreten Behandlungsfalls.
Nein. Die Sterilität ist kein entscheidendes Kriterium für die Berechnungsfähigkeit nach § 10 GOÄ. Entscheidend ist vielmehr, ob das betreffende Material nach den Regelungen der GOÄ gesondert angesetzt werden darf.
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