Die neue GOÄ: Was sie jetzt zur GOÄ-Novelle wissen sollten

Der 129. Deutsche Ärztetag hat am 29. Mai 2025 mit klarer Mehrheit (212 Ja-Stimmen, 19 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen ) für eine umfassende Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gestimmt. Der Ärztetag forderte das Bundesgesundheitsministerium auf, die Novellierung der GOÄ auf dieser Grundlage unverzüglich einzuleiten. 

Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, und Dr. Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbandes, bekräftigen die Tragweite des Beschlusses: „Der […] Beschluss des Deutschen Ärztetages ist ein wichtiges gemeinsames Signal für die Handlungs- und Kompromissfähigkeit.“[1]

Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an Transparenz und medizinische Weiterentwicklung bietet der Entwurf eine mögliche Perspektive für eine moderne Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung.

Im Juli 2026 haben Bundesärztekammer und PKV-Verband eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen GOÄ-Entwurfs vorgelegt.

Überarbeiteter Entwurf im Juli 2026

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesministerium für Gesundheit im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen GOÄ-Entwurfs übermittelt. Grundlage waren Rückmeldungen der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus dem sogenannten Clearingverfahren. Die Änderungen bewegen sich vollständig innerhalb des 2025 auf dem Ärztetag beschlossenen Kompromisses zwischen Ärzteschaft und PKV.

Die aktuelle Fassung des Entwurfs hat den Stand 15. Juli 2026 und kann auf der Website der Bundesärztekammer zur GOÄ-Novellierung eingesehen und heruntergeladen werden. Dort stellt die BÄK außerdem weitere Informationen zum aktualisierten Entwurf bereit.

Neue GOÄ: Wie geht es nun weiter?

Update Juli 2026:

BÄK und PKV-Verband haben die Zeit bis zum Beginn des formalen Verordnungsverfahrens genutzt, um den Entwurf zu aktualisieren: weitere medizinische Innovationen wurden aufgenommen, das Bewertungsgefüge an einigen Stellen nachjustiert und die Abrechnungsregeln punktuell angepasst. Der überarbeitete Entwurf umfasst nun mehr als 1.000 Seiten. Laut gemeinsamer Erklärung von Dr. Klaus Reinhardt (BÄK) und Dr. Florian Reuther (PKV-Verband) bleibt ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 damit erreichbar.

Parallel bereitet das Bundesministerium für Gesundheit bereits einen Referentenentwurf vor. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 wird von BÄK und PKV-Verband als realistisches Ziel genannt. Ein konkretes Inkrafttretungsdatum im Verordnungstext selbst ist weiterhin offen – der Entwurf enthält an dieser Stelle noch ein Platzhalterdatum.

 

Rückblick Januar 2026:

Beim Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft kündigte die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) an, dass die Novellierung der GOÄ noch im Jahr 2026 umgesetzt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Bundesärztekammer (BÄK) den vom Deutschen Ärztetag im Mai 2025 verabschiedeten GOÄ-Reformentwurf vollständig online zur Verfügung – als umfangreiches PDF mit 948 Seiten.

Die Notwendigkeit einer Reform stehe für sie „außer Frage“, und im Ministerium sei der Arbeitsprozess auf Fachebene bereits angestoßen worden. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, zeigte sich damals zuversichtlich.

 

Rückblick Oktober 2025:

Die GOÄ-Reform ging in die Umsetzung. Nach jahrzehntelangen Verzögerungen sollte das Verfahren nun tatsächlich starten, wie Ministerin Nina Warken im Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt vom 24.10.2025 erklärte.2 Auch der Präsident der Bundesärztekammer begrüßte diesen Schritt: „Die Ministerin schafft mit ihrer Ankündigung Klarheit für alle, die seit Langem auf diese überfällige Reform warten.“3

Wichtige Aussagen aus dem Interview:

  • Es besteht Einigkeit zwischen den zentralen Beteiligten – Bundesärztekammer (BÄK), PKV-Verband und Beihilfe – über einen gemeinsamen Entwurf.
  • Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Arbeitsprozess aufgesetzt und sei „gut aufgestellt“ für die kommenden Fachgespräche.
  • Ein Regelungsentwurf des Ministeriums soll bis Mitte 2026 vorliegen.
  • Danach folgen der Kabinettbeschluss und die Beratungen im Bundesrat, sodass die tatsächliche Umsetzung frühestens Ende 2026 oder 2027 realistisch ist.

Warken betonte, dass die Dynamisierung der GOÄ – also ihre kontinuierliche Anpassung an Kosten- und Leistungsentwicklungen – notwendig und sinnvoll sei.

 

Rückblick Mai 2025:

Der verabschiedete Entwurf wurde beim Ärztetag im Mai 2025 an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken übergeben, mit dem Ziel, das weitere Vorgehen zur Umsetzung abzustimmen. Im nächsten Schritt ist ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich, gefolgt von der Zustimmung des Bundesrats. Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten der neuen GOÄ steht derzeit noch nicht fest.

Zur Einordnung:
Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Eine Rechtsverordnung wird nicht vom Bundestag als Gesetzgeber, sondern von der Exekutive, also der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung, erlassen. Während ein Gesetzgebungsverfahren meist relativ langwierig ist, können Verordnungen schneller erlassen und geändert werden. Im Falle der GOÄneu ist hierzu laut Artikel 80 Abs. 2 GG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das bedeutet, dass der Bundesrat den Inhalt der Verordnung gleichberechtigt mitbestimmen kann.

Im Podcast der Ärztezeitung vom 31.05.2025 äußert sich der Präsidenten der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, zu einem möglichen Zeitplan: “[…] das kann ich nicht sagen, weil ich natürlich kein Parlamentarier bin und nicht weiß, was sonst auf der parlamentarischen Agenda steht. Aber ich könnte mir vorstellen, wenn man das wirklich will, kann das ziemlich zügig gehen und ich werfe mal eine Zahl in den Raum. Mitte nächsten Jahres, warum soll das bis dahin nicht durch die Gremien durchgegangen sein.”

Doch auch nach erfolgter Abstimmung bleiben Gegenstimmen laut. So laufen auch nach dem Votum des Deutschen Ärztetages weitere Bemühungen innerhalb einer Petition zum “Stoppen der Novellierung der GOÄneu”. 

Gesammelte Pressestimmen nach der Abstimmung

Der 129. Deutsche Ärztetag als zentraler Meilenstein

Ein zentraler Meilenstein war der 129. Deutsche Ärztetag vom 27. bis 30. Mai 2025 in Leipzig. Im Rahmen der Tagesordnung hat Dr. Klaus Reinhardt – Präsident der BÄK und des Deutschen Ärztetages – über die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte referiert. Der Ärztetag entschied dann, ob der GOÄ-Entwurf angenommen und an das Bundesgesundheitsministerium weitergeleitet wird. Die Zustimmung des Ärztetags dahingehend war offen – viele Fachgesellschaften signalisierten Vorbehalte oder Ablehnung. 

Der 129. Deutsche Ärztetag in Leipzig hat mit überwältigender Mehrheit für die neue GOÄ votiert. Damit beauftragen die Delegierten die Bundesärztekammer (BÄK), den gemeinsam mit dem PKV-Verband erarbeiteten Entwurf an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben. Ziel ist eine zügige Einleitung der Novellierung durch die Politik.

Hintergrund zur GOÄ-Novelle

  • Die GOÄ ist seit 1996 nicht grundlegend erneuert worden. Stattdessen erfolgte eine sukzessive Erweiterung vor allem über Analogziffern.
  • Die Politik macht grundsätzlich eine Einigung zwischen Ärzteschaft, PKV und Beihilfe zur Voraussetzung für eine Novellierung.
  • Im Herbst 2024 legten BÄK und PKV nach mehr als 10-jährigen Verhandlungen erstmals einen gemeinsamen Kompromissvorschlag vor („GOÄneu“), - mit teilweise deutlichen Abweichungen vom ärztlichen Entwurf aus 2021.  
  • Daraufhin wurde von Berufsverbänden und Fachgesellschaften zum Teil heftige Kritik geäußert. Der Grund: Insgesamt soll das Honorarvolumen um bis zu 13,2% steigen, einige Fachgruppen befürchten jedoch Einbußen von bis zu -30 %.
  • Einleitung eines „Clearingverfahrens“: Die Fachverbände haben Stellungnahmen eingereicht, zwischen Mitte Januar und Ende April 2025 fanden Erörterungsgespräche mit der BÄK statt.
  • Der Diskurs im Vorfeld des Ärztetages war intensiv. So hatte sich beispielsweise unter der Leitung der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) eine Gruppe von Fachverbänden formiert, die sich offen gegen die Abstimmung über eine GOÄneu auf dem Ärztetag aussprach: GOÄneu - wir sagen nein!
  • Trotz heftiger Diskussionen wurde der GOÄ-Entwurf letztlich recht eindeutig am 29.05.2025 verabschiedet: 212 Ja-Stimmen, 19 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen.
  • Nun liegt der Ball beim Bundesgesundheitsministerium, das die Novellierung der GOÄ auf der verabschiedeten Grundlage einleiten soll.
  • Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU und SPD findet sich keine Erwähnung einer GOÄ-Novelle. Somit ist unklar, ob und wann sich die Politik in dieser Legislaturperiode mit dem Thema auseinandersetzen wird.
  • Selbst bei Entscheidung für die GOÄneu wird sich die Umsetzung vermutlich über mehrere Jahre hinziehen.

Was soll sich mit der GOÄneu ändern? 

Die Änderungen sind nicht vergleichbar mit den Anpassungen in 1996 – es handelt sich um ein völlig neues Regelwerk

  • Definitionen und Anwendungsregeln sind zum Teil komplett neu (Beispiel: Definition des Behandlungsfalls) 
  • Erhöhung der Anzahl der Positionen auf fast 5.600 GOÄ-Nummern – mit dem Ziel, alle medizinischen Leistungen eindeutig abzubilden
  • Nur noch ein fester Einfachsatz in € für jede Leistung 
  • Keine Faktorensteigerungen mehr - stattdessen zahlreiche Erschwerniszuschläge  
  • Die GOÄneu soll ein „lebendes System“ sein, zeitnahe Aufnahme neuer Leistungen und Korrektur von Bewertungen geplant
  • Die Möglichkeit abweichender Honorarvereinbarungen bleibt bestehen

Was ändert sich im aktualisierten Entwurf (Juli 2026) konkret?

Die Aktualisierung vom Juli 2026 betrifft nicht nur einzelne medizinische Leistungen, sondern auch das allgemeine Regelwerk – relevant für nahezu jede Praxis, unabhängig vom Fachgebiet:

1. Neue Nummerierung im Gebührenverzeichnis

Durch zahlreiche Neuaufnahmen verschiebt sich die Nummerierung ab Nummer 6 nahezu durchgehend. Beispiel: Die symptombezogene klinische Erstuntersuchung wandert von Nummer 14 auf Nummer 15, der Ganzkörperstatus von 18 auf 19. Leistungsinhalte und Bewertungen bleiben dabei überwiegend unverändert – nur die Ziffern verschieben sich. Die BÄK stellt hierzu eine vollständige Gegenüberstellung alter und neuer Nummern zur Verfügung.

Praxistipp: Wer bereits auf Basis der Fassung vom April 2025 Ziffernlisten oder Textbausteine erstellt hat, sollte diese vor weiterer Verwendung prüfen.

2. Rechnungsform wird an die Fälligkeit gekoppelt

Der Entwurf stellt jetzt klar: Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung ist die Verwendung des maschinenlesbaren Rechnungsformulars nach Anlage 2.

Praxistipp: Formale Anforderungen an die Rechnungsstellung gewinnen damit zusätzlich an Bedeutung und sollten frühzeitig in Praxissoftware und Abrechnungsprozessen berücksichtigt werden.

3. Klare Übergangsregeln zum Start der neuen GOÄ

Die bisherige GOÄ gilt weiterhin für Leistungen, die vor Inkrafttreten erbracht oder begonnen worden sind (das Wort „begonnen“ wurde ergänzt). Zudem ist klargestellt: Eine Rechnung nach neuer GOÄ darf keine Leistungen nach alter GOÄ enthalten – Mischrechnungen sind ausgeschlossen.

Praxistipp: Rund um den Stichtag braucht es getrennte Rechnungsläufe und eine eindeutige Zuordnung für Behandlungen, die sich über den Stichtag hinaus erstrecken.

4. Neue Präfixe

Zusätzlich zu den bekannten Präfixen „V“ (Verlangensleistung), „F“ (Früherkennung) und „A“ (Analogabrechnung) kommen drei neue hinzu:

  • „E“ – Ersatz von Auslagen
  • „W“ – Wegegeld
  • „R“ – Reiseentschädigung

5. Höheres Wegegeld und höhere Reiseentschädigung

Entfernungbisherneu
bis 2 km4,30 €7,00 €
bis 2 km, nachts8,60 €14,00 €
über 10 bis 25 km18,40 €30,00 €
über 10 bsi 25 km, nachts30,70 €50,00 €

Reiseentschädigung: 50 Cent je Kilometer (statt 42 Cent), Zuschlag 100,00 € bei Abwesenheit bis 8 Stunden (statt 56,00 €), 200,00 € bei längerer Abwesenheit (statt 112,50 €).

6. Neue Regelung bei vorzeitigem Behandlungsabbruch

Wurde eine Leistung überwiegend erbracht und konnten einzelne Bestandteile nur deshalb nicht mehr erbracht werden, weil die Behandlung vorzeitig endete, soll die Gebühr dennoch berechnungsfähig sein – sofern der Abbruch bei Behandlungsbeginn nicht absehbar war und medizinisch begründet oder patientenverursacht ist.

Was bedeutet die GOÄ-Novelle für Ihre Praxis? 

  • Die Auswirkungen auf Ihre Einkünfte sind fachrichtungsabhängig – grundsätzlich soll die GOÄneu die sprechende Medizin aufwerten und die technischen Leistungen abwerten. 
  • Da es sich bei der GOÄneu um ein komplett neues Regelwerk mit neuen Definitionen (z. B. Behandlungsfall, je Sitzung) handelt, müssen Sie sich mit komplett neuen GOÄ-Regeln auseinandersetzen - und ggf. Ihr Behandlungs- und Dokumentationsverhalten anpassen. 
  • Formale Anforderungen an Rechnungsstellung und Kennzeichnung sollten frühzeitig in Praxissoftware und Abrechnungsprozesse einfließen, da Formfehler künftig direkt die Fälligkeit der Forderung berühren.
  • Als Ihr kompetenter Partner in der Privatabrechnung wird die Medas Sie bei allen kommenden Änderungen für die GOÄneu selbstverständlich tatkräftig unterstützen: durch regelmäßige Informationen, frühzeitige Schulungen und persönliche Beratung, wann immer Sie Fragen haben.

Medas Tipp ...

Verfolgen Sie auch eng die Stellungnahmen der Fachverbände und Interessengruppen Ihrer Fachrichtung. 

Fazit und Ausblick

Mit der aktualisierten Fassung vom Juli 2026 ist die GOÄ-Novelle einen weiteren Schritt vorangekommen. Parallel bereitet das Bundesministerium für Gesundheit bereits einen Referentenentwurf vor. BÄK und PKV-Verband halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für erreichbar; ein verbindliches Inkrafttretungsdatum steht jedoch weiterhin nicht fest.

Wir als Medas bleiben für Sie am Ball – damit Sie sich auf Ihre medizinische Arbeit konzentrieren können. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten und Sie bei der kommenden Umstellung tatkräftig unterstützen.

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