Der 129. Deutsche Ärztetag hat am 29. Mai 2025 mit klarer Mehrheit (212 Ja-Stimmen, 19 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen ) für eine umfassende Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gestimmt. Der Ärztetag forderte das Bundesgesundheitsministerium auf, die Novellierung der GOÄ auf dieser Grundlage unverzüglich einzuleiten.
Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, und Dr. Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbandes, bekräftigen die Tragweite des Beschlusses: „Der […] Beschluss des Deutschen Ärztetages ist ein wichtiges gemeinsames Signal für die Handlungs- und Kompromissfähigkeit.“[1]
Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an Transparenz und medizinische Weiterentwicklung bietet der Entwurf eine mögliche Perspektive für eine moderne Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung.
Im Juli 2026 haben Bundesärztekammer und PKV-Verband eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen GOÄ-Entwurfs vorgelegt.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesministerium für Gesundheit im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen GOÄ-Entwurfs übermittelt. Grundlage waren Rückmeldungen der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus dem sogenannten Clearingverfahren. Die Änderungen bewegen sich vollständig innerhalb des 2025 auf dem Ärztetag beschlossenen Kompromisses zwischen Ärzteschaft und PKV.
Die aktuelle Fassung des Entwurfs hat den Stand 15. Juli 2026 und kann auf der Website der Bundesärztekammer zur GOÄ-Novellierung eingesehen und heruntergeladen werden. Dort stellt die BÄK außerdem weitere Informationen zum aktualisierten Entwurf bereit.
Update Juli 2026:
BÄK und PKV-Verband haben die Zeit bis zum Beginn des formalen Verordnungsverfahrens genutzt, um den Entwurf zu aktualisieren: weitere medizinische Innovationen wurden aufgenommen, das Bewertungsgefüge an einigen Stellen nachjustiert und die Abrechnungsregeln punktuell angepasst. Der überarbeitete Entwurf umfasst nun mehr als 1.000 Seiten. Laut gemeinsamer Erklärung von Dr. Klaus Reinhardt (BÄK) und Dr. Florian Reuther (PKV-Verband) bleibt ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 damit erreichbar.
Parallel bereitet das Bundesministerium für Gesundheit bereits einen Referentenentwurf vor. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 wird von BÄK und PKV-Verband als realistisches Ziel genannt. Ein konkretes Inkrafttretungsdatum im Verordnungstext selbst ist weiterhin offen – der Entwurf enthält an dieser Stelle noch ein Platzhalterdatum.
Rückblick Januar 2026:
Beim Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft kündigte die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) an, dass die Novellierung der GOÄ noch im Jahr 2026 umgesetzt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Bundesärztekammer (BÄK) den vom Deutschen Ärztetag im Mai 2025 verabschiedeten GOÄ-Reformentwurf vollständig online zur Verfügung – als umfangreiches PDF mit 948 Seiten.
Die Notwendigkeit einer Reform stehe für sie „außer Frage“, und im Ministerium sei der Arbeitsprozess auf Fachebene bereits angestoßen worden. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, zeigte sich damals zuversichtlich.
Rückblick Oktober 2025:
Die GOÄ-Reform ging in die Umsetzung. Nach jahrzehntelangen Verzögerungen sollte das Verfahren nun tatsächlich starten, wie Ministerin Nina Warken im Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt vom 24.10.2025 erklärte.2 Auch der Präsident der Bundesärztekammer begrüßte diesen Schritt: „Die Ministerin schafft mit ihrer Ankündigung Klarheit für alle, die seit Langem auf diese überfällige Reform warten.“3
Wichtige Aussagen aus dem Interview:
Warken betonte, dass die Dynamisierung der GOÄ – also ihre kontinuierliche Anpassung an Kosten- und Leistungsentwicklungen – notwendig und sinnvoll sei.
Rückblick Mai 2025:
Der verabschiedete Entwurf wurde beim Ärztetag im Mai 2025 an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken übergeben, mit dem Ziel, das weitere Vorgehen zur Umsetzung abzustimmen. Im nächsten Schritt ist ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich, gefolgt von der Zustimmung des Bundesrats. Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten der neuen GOÄ steht derzeit noch nicht fest.
Zur Einordnung:
Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Eine Rechtsverordnung wird nicht vom Bundestag als Gesetzgeber, sondern von der Exekutive, also der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung, erlassen. Während ein Gesetzgebungsverfahren meist relativ langwierig ist, können Verordnungen schneller erlassen und geändert werden. Im Falle der GOÄneu ist hierzu laut Artikel 80 Abs. 2 GG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das bedeutet, dass der Bundesrat den Inhalt der Verordnung gleichberechtigt mitbestimmen kann.
Im Podcast der Ärztezeitung vom 31.05.2025 äußert sich der Präsidenten der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, zu einem möglichen Zeitplan: “[…] das kann ich nicht sagen, weil ich natürlich kein Parlamentarier bin und nicht weiß, was sonst auf der parlamentarischen Agenda steht. Aber ich könnte mir vorstellen, wenn man das wirklich will, kann das ziemlich zügig gehen und ich werfe mal eine Zahl in den Raum. Mitte nächsten Jahres, warum soll das bis dahin nicht durch die Gremien durchgegangen sein.”
Doch auch nach erfolgter Abstimmung bleiben Gegenstimmen laut. So laufen auch nach dem Votum des Deutschen Ärztetages weitere Bemühungen innerhalb einer Petition zum “Stoppen der Novellierung der GOÄneu”.
Ein zentraler Meilenstein war der 129. Deutsche Ärztetag vom 27. bis 30. Mai 2025 in Leipzig. Im Rahmen der Tagesordnung hat Dr. Klaus Reinhardt – Präsident der BÄK und des Deutschen Ärztetages – über die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte referiert. Der Ärztetag entschied dann, ob der GOÄ-Entwurf angenommen und an das Bundesgesundheitsministerium weitergeleitet wird. Die Zustimmung des Ärztetags dahingehend war offen – viele Fachgesellschaften signalisierten Vorbehalte oder Ablehnung.
Der 129. Deutsche Ärztetag in Leipzig hat mit überwältigender Mehrheit für die neue GOÄ votiert. Damit beauftragen die Delegierten die Bundesärztekammer (BÄK), den gemeinsam mit dem PKV-Verband erarbeiteten Entwurf an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben. Ziel ist eine zügige Einleitung der Novellierung durch die Politik.
Die Änderungen sind nicht vergleichbar mit den Anpassungen in 1996 – es handelt sich um ein völlig neues Regelwerk:
Die Aktualisierung vom Juli 2026 betrifft nicht nur einzelne medizinische Leistungen, sondern auch das allgemeine Regelwerk – relevant für nahezu jede Praxis, unabhängig vom Fachgebiet:
Durch zahlreiche Neuaufnahmen verschiebt sich die Nummerierung ab Nummer 6 nahezu durchgehend. Beispiel: Die symptombezogene klinische Erstuntersuchung wandert von Nummer 14 auf Nummer 15, der Ganzkörperstatus von 18 auf 19. Leistungsinhalte und Bewertungen bleiben dabei überwiegend unverändert – nur die Ziffern verschieben sich. Die BÄK stellt hierzu eine vollständige Gegenüberstellung alter und neuer Nummern zur Verfügung.
Praxistipp: Wer bereits auf Basis der Fassung vom April 2025 Ziffernlisten oder Textbausteine erstellt hat, sollte diese vor weiterer Verwendung prüfen.
Der Entwurf stellt jetzt klar: Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung ist die Verwendung des maschinenlesbaren Rechnungsformulars nach Anlage 2.
Praxistipp: Formale Anforderungen an die Rechnungsstellung gewinnen damit zusätzlich an Bedeutung und sollten frühzeitig in Praxissoftware und Abrechnungsprozessen berücksichtigt werden.
Die bisherige GOÄ gilt weiterhin für Leistungen, die vor Inkrafttreten erbracht oder begonnen worden sind (das Wort „begonnen“ wurde ergänzt). Zudem ist klargestellt: Eine Rechnung nach neuer GOÄ darf keine Leistungen nach alter GOÄ enthalten – Mischrechnungen sind ausgeschlossen.
Praxistipp: Rund um den Stichtag braucht es getrennte Rechnungsläufe und eine eindeutige Zuordnung für Behandlungen, die sich über den Stichtag hinaus erstrecken.
Zusätzlich zu den bekannten Präfixen „V“ (Verlangensleistung), „F“ (Früherkennung) und „A“ (Analogabrechnung) kommen drei neue hinzu:
| Entfernung | bisher | neu |
| bis 2 km | 4,30 € | 7,00 € |
| bis 2 km, nachts | 8,60 € | 14,00 € |
| über 10 bis 25 km | 18,40 € | 30,00 € |
| über 10 bsi 25 km, nachts | 30,70 € | 50,00 € |
Reiseentschädigung: 50 Cent je Kilometer (statt 42 Cent), Zuschlag 100,00 € bei Abwesenheit bis 8 Stunden (statt 56,00 €), 200,00 € bei längerer Abwesenheit (statt 112,50 €).
Wurde eine Leistung überwiegend erbracht und konnten einzelne Bestandteile nur deshalb nicht mehr erbracht werden, weil die Behandlung vorzeitig endete, soll die Gebühr dennoch berechnungsfähig sein – sofern der Abbruch bei Behandlungsbeginn nicht absehbar war und medizinisch begründet oder patientenverursacht ist.
Verfolgen Sie auch eng die Stellungnahmen der Fachverbände und Interessengruppen Ihrer Fachrichtung.
Mit der aktualisierten Fassung vom Juli 2026 ist die GOÄ-Novelle einen weiteren Schritt vorangekommen. Parallel bereitet das Bundesministerium für Gesundheit bereits einen Referentenentwurf vor. BÄK und PKV-Verband halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für erreichbar; ein verbindliches Inkrafttretungsdatum steht jedoch weiterhin nicht fest.
Wir als Medas bleiben für Sie am Ball – damit Sie sich auf Ihre medizinische Arbeit konzentrieren können. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten und Sie bei der kommenden Umstellung tatkräftig unterstützen.
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