Abrechnung von Analogziffern nach GOÄ

Die aktuelle GOÄ wurde seit 1996 nicht grundlegend überarbeitet. Stattdessen erfolgte eine sukzessive Erweiterung, die vor allem über Analognummern umgesetzt wurde. Das heißt, wenn eine neue Untersuchungs- und/oder Behandlungsmethode erbracht wird, die noch nicht in der GOÄ aufgeführt ist, kann diese unter Einhaltung des § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.

Welche Analogen Bewertungen gibt es?

  • Offizielle analoge GOÄ-Nr.: Die Bewertung ist durch die Bundesärztekammer (BÄK) gemeinsam mit den Privaten Krankenversicherungen (PKV) und/oder dem Beihilfeträger abgestimmt und veröffentlicht. Hier besteht eine hohe Akzeptanz bei PKV und Beihilfe. In der Regel wird anstandslos erstattet, da ein gemeinsames Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht.
  • Empfohlene analoge GOÄ-Nr.: Die Bewertung stammt z. B. von einer ärztlichen Fachgesellschaft oder einer Kammer. Die Bewertung ist fachlich vorgeschlagen aber nicht mit den Kostenträgern abgestimmt. Sie ist daher auch nicht als verbindlich zu werten und es kann bei der Erstattung zu Ablehnung oder Kürzung kommen.
  • Individuell festgelegte analoge GOÄ-Nr.: Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOÄ darf eine individuelle Bewertung jeder Leistungserbringer vornehmen (bitte beachten Sie unsere nachfolgenden Ausführungen dazu). Es liegt in der Verantwortung des Arztes, die Vergleichbarkeit und Notwendigkeit darzulegen. Durch die fehlende Verbindlichkeit besteht ein hohes Risiko, dass diese von den Kostenträgern nicht akzeptiert wird. 
     

Suchen Sie öfter nach den passenden GOÄ-Ziffern?

In unseren GOÄ-Lotsen haben wir die wichtigsten GOÄ-Nummern aus Ihrem Fachbereich zusammengefasst - für Sie kostenlos und unverbindlich.

GOÄ-Lotsen bestellen

Oder Sie betrauen Experten mit der lästigen Verwaltungsarbeit. Informieren Sie sich über unseren Abrechnungsservice.

Unverbindlich informieren

Was muss bei der Abrechnung von Analogziffern beachtet werden?

Wenn Sie eine Leistung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog bewerten lassen wollen, sind zwingend folgende wichtige Punkte zu beachten:

Die Leistung muss eine ärztliche Leistung sein: 

  • Sie darf nicht bereits in der GOÄ enthalten sein (auch nicht in anderer Form, Ausführung oder unter anderer GOÄ-Nr. inkl. bereits offizieller analogen GOÄ-Nummern).
  • Sie muss selbstständig erbringbar sein.
  • Sie darf nicht Bestandteil einer anderen Leistung sein.

 

Medizinische Notwendigkeit:

  • Die analoge Leistung muss medizinisch indiziert und notwendig sein.

 

Vergleichbarkeit:

  • Die analog angesetzte Leistung muss in Art, Kosten und Zeitaufwand mit einer bestehenden GOÄ-Leistung vergleichbar sein.
  • Der Vergleich bezieht sich auf Art der Leistung, Zeitaufwand, Schwierigkeit und 
    Kostenstruktur.

 

Dokumentation:

  • Die analoge Bewertung muss begründet und dokumentiert sein.
  • Unabhängig davon, ob es sich um eine offizielle analoge GOÄ-Nr. handelt oder nicht, muss in der Leistungsbeschreibung der Zusatz „analog § 6 GOÄ” angegeben werden.
     

Die komplette Information des Deutschen Ärzteblattes zur analogen Bewertung finden Sie hier. Zudem finden Sie in unserer Infothek auch einen Artikel zur analogen Abrechnung von Laborleistungen.

Medas Tipp ...

Achten Sie bei der Wahl der herangezogenen GOÄ-Nr. darauf, dass die analoge GOÄ-Nr. sämtliche Bedingungen und Ausschlüsse „erbt“. Zum Beispiel nur einmal je Sitzung, nur einmal im Behandlungsfall, nicht neben GOÄ-Nr. etc.
 

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn  oder abonnieren Sie unseren Newsletter!

Wir freuen uns auf Sie!