Analoge Bewertungen

Grundsätzlich kann eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt wird, „analog“ bewertet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

Bei der Bewertung sollte zunächst immer nach einer Gebührennummer aus einem fachlich nahen Abschnitt der GOÄ gesucht werden. Der aktuelle GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblattes führt hierzu konkret aus: „Für die analoge Bewertung einer selbstständigen ärztlichen Leistung ist gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis auszuwählen, bei der Art (zum Beispiel die technische Durchführung, der durchschnittliche Schwierigkeitsgrad), Zeitaufwand und Kosten mit der ,neuen‘ Leistung möglichst vergleichbar sind. Dies wird in der Regel eine Gebührennummer aus dem fachlich gleichen Abschnitt der GOÄ sein.“

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Zu beachten ist, dass die Rahmenbedingungen (z. B. Allgemeine Bestimmungen, Maximalanzahl, Mindestzeit) der abgegriffenen Gebührennummer auch bei der analogen Abrechnung erhalten bleiben.

Die komplette Information des Deutschen Ärzteblattes zur analogen Bewertung finden Sie hier.

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