Die aktuelle GOÄ wurde seit 1996 nicht grundlegend überarbeitet. Stattdessen erfolgte eine sukzessive Erweiterung, die vor allem über Analognummern umgesetzt wurde. Das heißt, wenn eine neue Untersuchungs- und/oder Behandlungsmethode erbracht wird, die noch nicht in der GOÄ aufgeführt ist, kann diese unter Einhaltung des § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.
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Wenn Sie eine Leistung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog bewerten lassen wollen, sind zwingend folgende wichtige Punkte zu beachten:
Die Leistung muss eine ärztliche Leistung sein:
Medizinische Notwendigkeit:
Vergleichbarkeit:
Dokumentation:
Die komplette Information des Deutschen Ärzteblattes zur analogen Bewertung finden Sie hier. Zudem finden Sie in unserer Infothek auch einen Artikel zur analogen Abrechnung von Laborleistungen.
Achten Sie bei der Wahl der herangezogenen GOÄ-Nr. darauf, dass die analoge GOÄ-Nr. sämtliche Bedingungen und Ausschlüsse „erbt“. Zum Beispiel nur einmal je Sitzung, nur einmal im Behandlungsfall, nicht neben GOÄ-Nr. etc.
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