Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B GOÄ

(Behandlungsfall gemäß GOÄ)

  • Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
  • Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C – O (ab Nr. 200- Ende) im Behandlungsfall nur einmal abrechnungsfähig.

Der Zeitraum eines Monats errechnet sich nach dem BGB (§§ 187, 188) wie folgt: Tagesdatum plus 1 und plus Änderung des Monatsnamens. Beispiele: 01.04. - 02.05., 30.06. - 01.08., 30.07. - 31.08., 28.02. - 01.04. und bei einem Jahr mit einem 29. Februar: 28.02. - 30.03..

Die Behandlung einer Erkrankung kann über Monatsfrist hinaus andauern und umfasst dann mehrere Behandlungsfälle.

Wird der Patient zur Weiterbehandlung überwiesen oder stationär eingewiesen, dann beginnt bei diesen Ärzten ein neuer Behandlungsfall - auch vor Ablauf der Monatsfrist. Kommt der Patient nach dem Krankenhausaufenthalt bzw. der Weiterbehandlung dann in die Praxis, beginnt wieder ein neuer Behandlungsfall. Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb des Zeitraumes von einem Monat erfolgt (Diagnose: Zustand nach ...).

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In Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften beginnt nur dann ein neuer Behandlungsfall, wenn die Ärzte nicht ähnlichen Fachrichtungen angehören (z. B. Praktischer Arzt und Facharzt für Innere Medizin).

Die Beratung ist unteilbar, daher sind bei der ersten Inanspruchnahme bei Vorliegen von mehreren Erkrankungen (z. B. Rückenschmerzen, Fußpilz, Bluthochdruck) die Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal berechenbar. Es kann dann jedoch der Faktor der Nrn. 1 und/oder 5 gesteigert werden - mit personenbezogener Begründung. Kommt eine Neuerkrankung dazu, beginnt ein neuer Behandlungsfall, auch vor Ablauf der Ein-Monatsfrist; ein entsprechender Vermerk zur Ziffer ist sinnvoll. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung nachhaltig ihren Charakter ändert, z. B. wenn ein vorher ruhender Nierenstein eine Kolik auslöst oder ein bisher diätetisch und oral-medikamentös behandelter Diabetes insulinpflichtig wird.

Gleiches gilt auch für Impfungen und Testungen: Impfung gegen ... , Testung auf.... .

Als alleinige Leistungen sind die Nrn. 1 und/oder 5 so oft berechenbar, wie sie medizinisch erforderlich sind, evtl. sogar mehrmals täglich (mit Uhrzeitangabe/n!).

Sofern die Nrn. 1 und/oder 5 "verbraucht" sind, kann zumindest der entsprechende Zuschlag nach Buchstabe A - D berechnet werden. Die erbrachte Leistung ist ohne Berechnung anzugeben (Faktor 0). Der Vermerk: "Beratung und/oder Untersuchung wurde/n erbracht, aber nicht berechnet" sollte in diesem Fall mit dazu gesetzt werden.

Bei Wundversorgungen, Verbänden, Infusionen, Injektionen prüfen, ob nicht lieber auf die Abrechnung dieser Gebührenposition/en verzichtet und statt dessen die Nrn. 1 und 5 berechnet werden (sofern diese erbracht wurden).

Die Materialkosten gemäß § 10 GOÄ können selbstverständlich trotzdem in Rechnung gestellt werden. Es kann dann auch hier die entsprechende Gebührenposition ohne Betrag mit Faktor 0 in die Rechnung aufgenommen und der Vermerk: "die Leistung nach Nr. ... wurde erbracht, aber nicht berechnet", angegeben werden.

Übrigens: Für die Untersuchungen nach Nr. 6, 7 und 8 gilt der Ausschluss der Allgemeinen Bestimmungen nicht.

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