In Deutschland gibt es neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch die UV-GOÄ, die bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen nicht für Privatpatienten, sondern für gesetzlich Versicherte verwendet wird. Die Faktoren für die besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden.
Die UV-GOÄ ist bei Patienten, die über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, gültig. Dies ist bei Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten der Fall.
§ 4 Beteiligung am Vertrag (Stand: 04/2008)
(1) An den Vertrag sind alle Ärzte gebunden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den Unfallversicherungsträgern beteiligt sind.
(2) Ärzte, die nicht nach Abs.1 beteiligt sind, können auf Antrag am Vertrag beteiligt werden.
(3) Der Antrag ist an den zuständigen Landesverband der DGUV zu richten. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten kann der Arzt oder Ärztin im Einvernehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung durch den Landesverband der DGUV von der Beteiligung an diesem Vertrag ausgeschlossen werden.
Zum 01.07.2026 treten umfassende Änderungen der UV-GOÄ in Kraft. Neben einer Honorarsteigerung von 5 % für einen Großteil der Leistungen werden insbesondere die Grundleistungen sowie die arthroskopischen Leistungen neu strukturiert.
Der Abschnitt B wird neu gegliedert. Geplant sind unter anderem:
Für niedergelassene Ärzte gelten für die Abrechnung von Materialien (Auslagen) so weit in der UV-GOÄ nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des Teil A der UV-GOÄ. Zum Nachweis des Einkaufs der jeweiligen Auslage kann der Unfallversicherungsträger einen Einzelnachweis verlangen.
Eine Verpflichtung in dieser Form abzurechnen, besteht nicht. Niedergelasse Ärzte haben die Wahl anstelle der Regelung nach Teil A mit den besonderen Kosten der Spalte 4 (BG-NT) abzurechnen. Diese Entscheidung trifft der Arzt zu Beginn des Behandlungsfalles (siehe B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1). An diese Entscheidung ist er dann für die Dauer des Behandlungsfalles gebunden. Rechnen niedergelassene Ärzte nach diesem Tarif mit den besonderen Kosten ab, gilt für sie der BG-NT.
Im Abschnitt L wird der neue Unterabschnitt „XVII. Arthroskopie“ eingeführt. Die bisherigen Ziffern 2189–2196 entfallen und werden durch die neuen Ziffern 3400–3444 ersetzt.
Zusätzlich erfolgt eine lineare Gebührenerhöhung um 5 %. Ausgenommen hiervon sind Abschnitt B, der neue Unterabschnitt „XVII. Arthroskopie“ sowie die Laborziffern (Abschnitt M - Unterabschnitt IV.) 4780, 4782, 4783 und 4785.
Überblick über die Änderungen im Vergleich (01.01.2026 mit 01.07.2026): Zum Dokument
Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte den offiziellen Dokumenten:
Nach Änderungen zum 01.01.2025 (neue Abrechnungsnummern in verschiedenen Teilen der UV-GOÄ) und zum 01.02.2025 (Anpassungen betreffend die Abrechnung in Krankenhäusern) traten zum 01.05.2025 weitere Neuerungen in Kraft. Die Preise seit dem 01.05.2025 betreffen die physiotherapeutischen Leistungen im Teil S (Krankenhausleistungen, Obduktionen) und sehen eine kompensierende Erhöhung, befristet für drei Monate, danach werden diese wieder auf das eigentliche Verhandlungsergebnis herabgesenkt.
Somit wird zum 01.08.2025 erneut eine aktualisierte Fassung der UV-GOÄ veröffentlicht werden.
Medas hat für Sie eine Übersicht der häufigsten Abrechnungsziffern der UV-GOÄ zusammengestellt.
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Jeannette Schneider ist langjährige Kundenbetreuerin und erfahrene GOÄ-Beraterin mit ausgewiesener Expertise in der privatärztlichen Abrechnung verschiedener Fachrichtungen.

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