UV-GOÄ richtig abrechnen

In Deutschland gibt es neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch die UV-GOÄ, die bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen nicht für Privatpatienten, sondern für gesetzlich Versicherte verwendet wird. Die Faktoren für die besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden. 

Die UV-GOÄ ist bei Patienten, die über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, gültig. Dies ist bei Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten der Fall. 

§ 4 Beteiligung am Vertrag (Stand: 04/2008

(1) An den Vertrag sind alle Ärzte gebunden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den Unfallversicherungsträgern beteiligt sind. 

(2) Ärzte, die nicht nach Abs.1 beteiligt sind, können auf Antrag am Vertrag beteiligt werden. 

(3) Der Antrag ist an den zuständigen Landesverband der DGUV zu richten. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. 

(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten kann der Arzt oder Ärztin im Einvernehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung durch den Landesverband der DGUV von der Beteiligung an diesem Vertrag ausgeschlossen werden.

Änderungen in der UV-GOÄ zum 01.07.2026

Zum 01.07.2026 treten umfassende Änderungen der UV-GOÄ in Kraft. Neben einer Honorarsteigerung von 5 % für einen Großteil der Leistungen werden insbesondere die Grundleistungen sowie die arthroskopischen Leistungen neu strukturiert.

Neustrukturierung der Grundleistungen (Abschnitt B)

Der Abschnitt B wird neu gegliedert. Geplant sind unter anderem:

  • Nr. 1 UV-GOÄ: Wegfall der Leistungsbeschränkung
  • Nr. 2 UV-GOÄ: Ersatz der bisherigen Nr. 6 UV-GOÄ (die wegfällt)
  • Einheitliche Zeitregelungen für Beratungs- und Untersuchungsleistungen
  • Nr. 4 UV-GOÄ: Neuer Zuschlag bei Abbruch der Heilbehandlung
  • Nr. 5 UV-GOÄ: Neuer Zuschlag für erschwerte Kommunikation
  • Reduzierung bestehender Gebührennummern (Löschung der Nummern 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 10b, 10c, 13, 14, 17a, 17b, 19a, 20, 21, 22, 23, 190, 194, 195, 196, 3300)
  • Neue Gebührenpositionen (Nummer 5, 166, 730, 731, 735, 736, 737, 738, 739)
  • Übersichtlichere Systematik

Abrechnung von Auslagen nach Teil A der UV-GOÄ

Für niedergelassene Ärzte gelten für die Abrechnung von Materialien (Auslagen) so weit in der UV-GOÄ nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des Teil A der UV-GOÄ. Zum Nachweis des Einkaufs der jeweiligen Auslage kann der Unfallversicherungsträger einen Einzelnachweis verlangen.

Eine Verpflichtung in dieser Form abzurechnen, besteht nicht. Niedergelasse Ärzte haben die Wahl anstelle der Regelung nach Teil A mit den besonderen Kosten der Spalte 4 (BG-NT) abzurechnen. Diese Entscheidung trifft der Arzt zu Beginn des Behandlungsfalles (siehe B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1). An diese Entscheidung ist er dann für die Dauer des Behandlungsfalles gebunden. Rechnen niedergelassene Ärzte nach diesem Tarif mit den besonderen Kosten ab, gilt für sie der BG-NT.

Neuer Unterabschnitt „Arthroskopie“ (Abschnitt L)

Im Abschnitt L wird der neue Unterabschnitt „XVII. Arthroskopie“ eingeführt. Die bisherigen Ziffern 2189–2196 entfallen und werden durch die neuen Ziffern 3400–3444 ersetzt.

Gebührenanpassung ab 01.07.2026

Zusätzlich erfolgt eine lineare Gebührenerhöhung um 5 %. Ausgenommen hiervon sind Abschnitt B, der neue Unterabschnitt „XVII. Arthroskopie“ sowie die Laborziffern (Abschnitt M - Unterabschnitt IV.) 4780, 4782, 4783 und 4785.

 

Überblick über die Änderungen im Vergleich (01.01.2026 mit 01.07.2026): Zum Dokument

 

Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte den offiziellen Dokumenten:

Überblick über letzte Änderungen in der UV-GOÄ

  1. Teil B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ wird wie folgt geändert: 
    a) In der Leistungsbeschreibung der Nummer 17 UV-GOÄ wird Satz 2 „Die Fortschreibung des Reha-Planes ist durch die Gebühr abgegolten.“ gestrichen. 
    b) In Nummer 143 UV-GOÄ wird die bestehende Leistungslegende durch folgende Leistungslegende ersetzt: „Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV- Träger)“ 
    c) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „a“ angefügt: „Bescheinigung zum Bezug des Kinderverletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes“ 
    d) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „b“ angefügt: „Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß“ 
    e) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „c“ angefügt: „Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen“ 
    f) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „d“ angefügt: „Verordnung für Krankentransport“ 
    g) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „e“ angefügt: „Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)“
    h) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „f“ angefügt: „Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F2400) und Ergotherapie (F 2402)“ 
    i) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „g“ angefügt: „Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)“ 
    j) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „h“ angefügt: „Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2410), ABMR (F 2162)“ 
    k) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „i“ angefügt: „Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)“ 
    l) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „j“ angefügt: „F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV)“ 
    m) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „k“ angefügt: „Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)“ 
    n) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit dem Buchstaben „l“ angefügt: „Verordnung der ITT (Individuelle Trainingstherapie)“ 
    o) In den Nummern 143 bis 143l wird in der Leistungsbeschreibung folgender Zusatz aufgenommen: „Je Behandlungstag können die Leistungen der Nummern 143 bis 143l maximal dreimal abgerechnet werden. Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.“ 
    p) Nummer 144 UV-GOÄ wird gestrichen.
  2. Im Teil L. „Chirurgie, Orthopädie“ werden die Leistungsbeschreibungen der Nummern 3305 und 3306 UV-GOÄ wie folgt gefasst: 
    „Nr. 3305 UV-GOÄ Chirotherapeutische Mobilisation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung, je Sitzung. Die Behandlung kann nur von D-Ärzten oder von diesen hinzugezogenen Ärzten erfolgen, die über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen. Andere Ärzte, die über diese Weiterbildung verfügen, können diese Leistung nur nach vorheriger Kostenzusage des UV-Trägers abrechnen. Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk. Die Wirbelsäule ist als ein Abschnitt zu sehen. Die Leistung ist im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig. Die behandelnden Gelenke sind in der Rechnung anzugeben. 
    Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 € 
    Besondere Heilbehandlung: 17,13 € 
    Nr. 3306 UV-GOÄ
    Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung Die Behandlung kann nur von D-Ärzten oder von diesen hinzugezogenen Ärzten erfolgen, die über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen. Andere Ärzte, die über diese Weiterbildung verfügen, können diese Leistung nur nach vorheriger Kostenzusage des UV-Trägers abrechnen. Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk. Die Wirbelsäule ist als ein Abschnitt zu sehen. Die Leistung ist im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig. Die behandelnden Gelenke sind in der Rechnung anzugeben. 
    Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 € 
    Besondere Heilbehandlung: 17,13 €“
  3. Im Teil P. „Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“ werden die Gebühren der Nummern 6003 und 6004 UV-GOÄ an die Höhe der Gebühr der Nummer 118 UV-GOÄ Stand 1. Juli 2025 angepasst:
    „Nummer 6003 UV-GOÄ Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese 
    Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 € 
    Besondere Heilbehandlung: 37,27 € 
    Nummer 6004 UV-GOÄ 
    Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung 
    Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 € 
    Besondere Heilbehandlung: 37,27 €
  4. Im Teil S Krankenhaussachleistungen, Obduktionen werden die Gebühren für physiotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2026 angepasst.
     

Nach Änderungen zum 01.01.2025 (neue Abrechnungsnummern in verschiedenen Teilen der UV-GOÄ) und zum 01.02.2025 (Anpassungen betreffend die Abrechnung in Krankenhäusern) traten zum 01.05.2025 weitere Neuerungen in Kraft. Die Preise seit dem 01.05.2025 betreffen die physiotherapeutischen Leistungen im Teil S (Krankenhausleistungen, Obduktionen) und sehen eine kompensierende Erhöhung, befristet für drei Monate, danach werden diese wieder auf das eigentliche Verhandlungsergebnis herabgesenkt. 

Somit wird zum 01.08.2025 erneut eine aktualisierte Fassung der UV-GOÄ veröffentlicht werden.

Medas hat für Sie eine Übersicht der häufigsten Abrechnungsziffern der UV-GOÄ zusammengestellt.

Zur Übersicht der häufigsten Abrechnungsziffern

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