In Deutschland gibt es neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch die UV-GOÄ, die bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen nicht für Privatpatienten, sondern für gesetzlich Versicherte verwendet wird. Die Faktoren für die besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden. Medas hat für Sie eine Übersicht der häufigsten Abrechnungsziffern der UV-GOÄ zusammengestellt.
Die UV-GOÄ Ziffer 1 darf im Behandlungsfall (3 Monate, bezogen auf einen einzelnen Unfall oder eine Berufserkrankung) nur einmal zusammen mit einer Gebühr aus den Abschnitten C-O (Ziffern 200–5855) abgerechnet werden. Schließt sich an eine stationäre belegärztliche Behandlung eine ambulante Behandlung an, gilt diese als neuer Behandlungsfall.
UV-GOÄ-Nr. | Leistung | Allgem.Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
1 | symptomzentrierte Untersuchung einschl. Beratung | 8,07 | 9,99 |
2 | Leistung nach UV-GOÄ 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde | 9,27 | 11,54 |
3 | Leistung nach UV-GOÄ 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr) | 24,78 | 30,84 |
4 | Leistung nach UV-GOÄ 1, jedoch an Sonn- und Feiertagen | 11,77 | 14,65 |
5 | Leistung nach UV-GOÄ 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr | 11,77 | 14,65 |
UV-GOÄ 1 ist nicht berechnungsfähig neben den Ziffern 2-5, 6, 50-50e, 804-812, 817, 835, 849, 861-864, 870, 871, 886, 887 sowie als Abschluss-Untersuchung neben der UV-GOÄ 448 und 449.
Bei Überweisung kann die UV-GOÄ 1 im Regelfall nicht neben der Gebühr für die radiologische Leistung berechnet werden, auch nicht vor Kontrastmittel-Untersuchungen. Allenfalls beim Eintritt von Komplikationen (z.B. nach Kontrastmittelgabe) ist die Ziffer 1 gesondert berechenbar. Dies sollte aber in der Rechnung dokumentiert sein.
Als Sprechzeiten gelten die Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für die Patienten in der Praxis erreichbar ist. Die UV-GOÄ 2 darf erst dann berechnet werden, wenn der Arzt nicht in der Praxis erreichbar war und diese erst zur Behandlung aufsuchen musste. Erscheint ein Verletzter während der Sprechstundenzeit in der Praxis, die Behandlung erfolgt jedoch erst später, kann die UV-GOÄ 2 (bzw. Nr. 3) nicht berechnet werden.
Die UV-GOÄ 2 ist nicht berechenbar für D-Ärzte im Rahmen ihrer ständigen unfallärztlichen Bereitschaft, aber für die Zeit zwischen 18.00 und 20.00 Uhr. Im Krankenhaus tätige D-Ärzte können nach UV-GOÄ 2 grundsätzlich nicht berechnen. Für H-Ärzte, Augenärzte usw. besteht keine unfallärztliche Bereitschaft.
Nicht berechenbar ist die UV-GOÄ 2 neben den Nummern 1, 3-5, 6-10.
Die UV-GOÄ 3 ist von D- und anderen Ärzten berechenbar, jedoch nicht von Notfallärzten (Ärzte, die nur im Notfalldienst tätig sind). Keine Begrenzung auf 1x Ansatz im Behandlungsfall.
Nicht berechenbar ist die UV-GOÄ 3 neben den Nummern 1, 2, 6-10.
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Die UV-GOÄ Ziffer 6 umfasst eine umfassende Untersuchung, die mit einem besonderen differentialdiagnostischen Aufwand in Bezug auf Umfang und Zeit verbunden ist und/oder die Beteiligung mehrerer Organe einschließt. Dies umfasst auch die Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie die notwendige Beratung.
UV-GOÄ- Nr. | Leistung | Allgem. Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
6 | Umfassende Untersuchung - nur 3x je Behandlungsfall | 18,73 | 23,28 |
6a | Leistung nach Nr. 6, nur zusätzlich neben den Nrn. 50 - 50e | 10,71 | 13,30 |
7 | Leistung nach Nr. 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde | 19,97 | 24,85 |
8 | Leistung nach Nr. 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr) | 35,48 | 44,17 |
9 | Leistung nach Nr. 6, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 22,46 | 27,95 |
Der Behandlungsfall dauert 3 Monate, bezogen auf den jeweiligen Unfall. Voraussetzung ist eine umfangreichere und länger dauernde Untersuchung, z. B. bei multiplen Verletzungen oder bei Verdacht auf multiplen Verletzungen, bei Verdacht auf Binnenverletzungen großer Gelenke. Regelmäßig indiziert ist die UV-GOÄ 6 bei Knieverletzungen, wenn der Ergänzungsbericht Knie (Vordruck F 1004) nach UV-GOÄ 137 erforderlich ist, bei Kopfverletzungen mit Verdacht auf Hirnbeteiligung, vor einer Vollnarkose oder bei einer Generaluntersuchung für die Begutachtung.
Der Augenarzt kann die UV-GOÄ 6 nur ansetzen, wenn der Untersuchungsaufwand deutlich über die Feststellung bei einer symptomzentrierten Untersuchung nach UV-GOÄ 1 hinausgeht.
Die UV-GOÄ 6 ist nicht berechenbar neben Nummer 1, 448 und 449, innerhalb weniger Tage, bei Kontrolluntersuchungen, wenn die Diagnose feststeht, im Rahmen von Röntgenuntersuchungen, im allgemeinen Heilverfahren oder bei Neurologen (die die Nummern 800 bzw. 801 berechnen).
Die Abrechnung telemedizinischer Leistungen nach UV-GOÄ 10 ist für den Arzt grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Versicherte sich bereits in der Behandlung des Arztes befindet und sichergestellt ist, dass ein vorheriger Arzt-Patienten-Kontakt (Untersuchung nach den Nummern 1-9 UV-GOÄ) erfolgt ist. In diesen Fällen ist die Erbringung und Abrechnung telemedizinischer Leistungen bis zu zwei Mal im Behandlungsfall möglich. Voraussetzung ist, dass die Beratungsleistung des Arztes in seinem Fachgebiet liegt.
UV-GOÄ- Nr. | Leistung | Allgem. Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
10 | Telemedizinische Beratung/Betreuung und/oder Videosprechstunde durch den Arzt mittels visueller Kommunikationsmedien bis zu 10 Min., Festpreis nur für Besondere Heilberufe | --- | 8,75 |
UV-GOÄ 11 muss als alleinige Leistung abgerechnet werden, aber kann auch telefonisch mittels Fernsprecher erbracht werden.
UV-GOÄ-Nr. | Leistung | Allgem. Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
11 | Beratung - auch mittels Fernsprecher | 3,21 | 3,99 |
12 | Leistung nach Nr. 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde | 4,46 | 5,53 |
13 | Leistung nach Nr. 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr) | 19,97 | 24,85 |
14 | Leistung nach Nr. 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen | 6,94 | 8,66 |
15 | Leistung nach Nr. 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr | 6,94 | 8,66 |
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UV-GOÄ 6 eine umfassende Untersuchung, verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differentialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung.
UV-GOÄ-Nr. | Leistung | Allgem. Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
50 | Besuch einschl. Beratung und Untersuchung | 28,54 | 35,51 |
50a | Leistung nach Nr. 50 - dringend angefordert und sofort ausgeführt oder wegen der Beschaffenheit der Krankheit gesondert notwendig | 35,65 | 44,38 |
50b | Leistung nach Nr. 50 - jedoch sofort aus der Sprechstunde heraus | 46,35 | 57,70 |
50c | Leistung nach Nr. 50 - jedoch bei Nacht (bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr) | 46,35 | 57,70 |
50d | Leistung nach Nr. 50 - jedoch bei Nacht (bestellt und ausgeführt zwischen 22 und 6 Uhr) | 61,51 | 76,55 |
50e | Leistung nach Nr. 50 - jedoch an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen | 39,21 | 48,80 |
51 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft im zeitl. Zusammenhang mit den Nrn. 50 - 50e - einschl. Beratung und Untersuchung | 22,29 | 27,74 |
Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit, die vor allem in Notfällen und bei der Betreuung Schwerstverletzter und -erkrankter gegeben sein wird. Ansonsten wird ein Hausbesuch nur eine zu begründende Ausnahme sein. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Verletzte die Praxis aufsuchen kann.
Nicht berechenbar neben UV-GOÄ 1-10 (Untersuchung), UV-GOÄ 11-15 (Beratung), UV-GOÄ 45–46 (Visite/Zweitvisite im Krankenhaus), UV-GOÄ 48 (Besuch auf der Pflegestation), UV-GOÄ 52 (Aufsuchen des Patienten durch nicht-ärztliches Personal). Die Untersuchung nach UV-GOÄ 6a kann ggf. einmal in Betracht kommen.
Die Leistungen sind in der Praxis eher selten vorkommend, da meist die Voraussetzung hierfür nicht erfüllt ist. Ein Verweilen des Arztes beim Verletzten mindestens eine halbe Stunde – ohne in dieser Zeit eine ärztliche Leistung zu erbringen, dürfte eine absolute Ausnahme darstellen.
UV-GOÄ-Nr. | Leistung | Allgem. Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - je angefangene halbe Stunde - am Tag | 8,02 | 9,99 |
57 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - je angefangene halbe Stunde - bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr) | 16,03 | 19,97 |
Die Verweilgebühr nach UV-GOÄ ist nicht berechenbar, wenn der Patient nicht zu einem vereinbarten Termin erscheint. Sie ist also keine Ausfallgebühr! Außerdem ist die Verweilgebühr nach UV-GOÄ bei ambulanten OPs nicht berechenbar, da der Operateur nicht “verweilt”. Im Bereich der Anästhesie kann ebenfalls die Leistung in der Regel für die unmittelbare Aufwachphase (max. ca. 15-20 Min.) nicht berechnet werden, da die Mindestverweildauer von 30 Minuten nicht erreicht wird.
Die postoperative Beobachtung und Betreuung ist nach der Ziffer 448 oder 449 entweder vom Anästhesisten oder vom Chirurgen berechenbar. Die UV-GOÄ 56-57 sind nicht neben den Nummern 448-449 berechenbar. Das gilt auch dann, wenn die Abrechnung nicht in derselben Rechnung erfolgt (also z.B. Chirurg Nr. 448 und Anästhesist Nr. 56).
Der Arzt kann für jeden Besuch innerhalb eines begrenzten Radius um die Praxisstelle ein Wegegeld berechnen.
UV-GOÄ-Nr. | Leistung | Allgem. Heilbeh./€ | Besond. Heilbeh./€ |
71 | Wegegeld bis zu zwei Kilometern | 4,63 | --- |
72 | Wegegeld bei Nach (zwischen 20 un 8 Uhr) | 9,24 | --- |
73 | Wegegeld bis zu fünf Kilometern | 8,59 | --- |
74 | Wegegeld bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) | 13,20 | --- |
81 | Wegegeld bis zu zehn Kilometern | 13,20 | --- |
82 | Wegegeld bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) | 19,82 | --- |
83 | Wegegeld bis zu 25 km | 19,82 | --- |
84 | Wegegeld bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) | 19,82 | --- |
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