Beratungen - Gesprächsleistungen

Aufgrund der immer wieder auftretenden Diskrepanzen in der gebührenrechtlichen Betrachtung der Beratungsleistungen durch die Erstattungsstellen dürfen wir im Laufe dieses Jahres noch differenzierter auf die entsprechenden GOÄ-Positionen eingehen - allgemein gehalten für alle Fachgruppen.

LeistungGOÄ-Nr. BemerkungenBetrag/ 2,3fach/€
Beratung - auch telefonisch1Nur einmal im Behandlungsfall neben den Leistungen ab GOÄ 200 ff. berechenbar10,72
Übermittlung von Befunden, Ausstellung von Wiederholungsrezepten/ Überweisungen, Messung von Körperzuständen2Nur berechenbar als einzige Leistung - ohne Arztkontakt.*) 3,15
Beratung - auch telefonisch Dauer mind. 10 Minuten3Berechenbar nur als einzige Leistung oder neben den Untersuchungen nach GOÄ 5-8, 800, 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall muss begründet werden.20,11
Erhebung der Fremdanamnese u./o. Unterweisung/Führung der Bezugsperson(en)4Nur einmal im Behandlungsfall berechenbar. N.n. GOÄ 30, 34, 801, 806, 807, 816,817, 835.29,49

*) Schwellenwert 1,8, steigerungsfähig bis 2,5.

Mehr Umsatz, mehr Zeit für Ihre Patienten: Privatabrechnung mit Medas

Rechnen Sie spürbar effizienter nach GOÄ ab – mit unserer Fachexpertise, professionellen Beratung und manuellen Prüfung Ihrer Abrechnungen.

Privatabrechnung mit Medas   Kontakt aufnehmen

Die Beratungen bzw. Gesprächsleistungen nach den Nrn. 1, 3 und 4 können nur dann berechnet werden, wenn das Gespräch mit dem Arzt geführt wird. Liegt ein erhöhter Zeitaufwand vor, können diese Leistungen mit einer auf die Person des Patienten bezogenen Begründung bis zum 3,5fachen Satz gesteigert werden.

Gespräche mit Mitarbeiter/innen, wenn sie die Befundübermittlung oder das Ausstellen von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen betreffen, sind jeweils nach GOÄ 2 berechenbar. Da diese Ziffer nur berechnet werden darf, wenn kein Arzt-Patienten-Kontakt bestanden hat, ist es ratsam, jeweils die Uhrzeit zu vermerken. Falls der Patient nochmals anruft, kann GOÄ 2 erneut unter Angabe der Uhrzeit berechnet werden. Spricht der Patient dann mit dem Arzt, sind auch GOÄ 1 oder ggf. 3 berechenbar - sofern die unterschiedlichen Uhrzeiten dokumentiert sind. Kommt ein Patient in die Praxis und führt ein persönliches Gespräch mit dem Arzt, bzw. der Arzt führt später noch einen Hausbesuch durch, dann sind zu diesen Leistungen die Uhrzeiten zu dokumentieren, damit sämtliche (Gesprächs-) Leistungen berechnet werden können.

Werden vom Patienten mehrere Wiederholungsrezepte und/oder Überweisungen gewünscht, kann GOÄ 2 mit entsprechender Begründung auch bis zum 2,5fachen Satz gesteigert werden. Auch wenn GOÄ 2 nur mit 3,15 €/1,8facher Satz bewertet ist, so resultieren aus 10 übersehenen Leistungen 31,50 €!

Eine Beratung nach GOÄ 1 oder 3 richtet sich im Wesentlichen an den Patienten, kann aber auch eine mittelbare Beratung über eine Kontakt- oder Betreuungsperson (Eltern, Kinder) sein. GOÄ 4 ist erst dann berechenbar, wenn eine aufwendige Fremdanamnese und/oder Unterweisung/Führung der Bezugsperson erforderlich ist. Aufgrund der Bewertung der GOÄ 4 - im Vergleich zur GOÄ 3 - ist zu unterstellen, dass ein Zeitaufwand von über 10 Minuten benötigt und entsprechend dokumentiert sein muss.
Gegenüber Nicht-Bezugspersonen sind Unterweisungen/Führungen nicht nach GOÄ 4 berechenbar, jedoch die Erhebung einer aufwendigen Anamnese (z. B. bei Pflegepersonal). Wichtig ist eine aussagefähige Dokumentation, weshalb eine Anamnese mit der Fremdperson erforderlich war.
Erfolgen zum gleichen Behandlungsfall Unterweisungen von mehreren Bezugspersonen, dann ist die GOÄ 4 jedoch nur einmal berechenbar; aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes kann jedoch der Faktor bis zum 3,5fachen Satz (44,87 €) erhöht werden.

GOÄ 3 kann nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden, eine mehr als einmalige Abrechnung muss begründet werden.

GOÄ 1 und/oder 5 sind im Behandlungsfall (Monat/Erkrankung) nur einmal neben den Sonderleistungen nach GOÄ 200 ff. berechenbar. Bei Neuerkrankung beginnt jedoch auch vor Ablauf der Monatsfrist ein neuer Behandlungsfall, so dass die GOÄ 1 und/oder 5 noch einmal neben GOÄ 200 ff. berechnet werden können. Eine Neuerkrankung liegt auch dann vor, wenn sich das Krankheitsbild nachhaltig ändert, z. B. aus einer Erkältung eine Bronchitis wird, ein medikamentös behandelter Diabetes insulinpflichtig wird, etc.. Ggf. kann die vorteilhaftere Abrechnung dadurch ermöglicht werden, dass die niedriger bewerteten Sonderleistungen (z. B. GOÄ 200 mit 6,03 €) mit Faktor 0,00 neben GOÄ 1 und/oder 5 aufgeführt werden. Angefallene Auslagen nach § 10 (z. B. Verbandsmaterial) sind auf jeden Fall zusätzlich berechenbar.

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn !

Wir freuen uns auf Sie!