Viele gesetzlich versicherte Patienten gehen davon aus, mit einer „stationären Zusatzversicherung" im Krankenhaus grundsätzlich privat versichert zu sein.
Ein großer Irrtum, denn der überwiegende Teil der vorhandenen Versicherungsverträge beinhaltet lediglich die Behandlung durch den Chefarzt, die sogenannte Wahlleistung. Der Belegarzt erbringt aber keine Wahlleistungen, Wahlleistungen können ausschließlich Chefärzte erbringen.
Ärztliche Leistungen, die Bestandteil der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, können daher nur nach GOÄ abgerechnet werden, wenn der Versicherte nach § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt hat, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies dem Arzt auch schriftlich bestätigt hat. Der Belegarzt schließt mit dem gesetzlich Versicherten einen sogenannten Behandlungsvertrag und keinen Wahlleistungsvertrag.
Weder die Klinik noch das Krankenhaus kann diese Aufgabe übernehmen, da der Arzt nach § 630c Abs. 3 des BGB eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht hat. Der Patient soll davor geschützt werden, sich wirtschaftlich zu übernehmen.
Eine Vereinbarung zwischen Patient und Klinik z. B. für ein 1- oder 2-Bett-Zimmer ist ein davon unabhängiges und weiteres Vertragsverhältnis.
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Um Schwierigkeiten mit der Erstattung zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Die Erläuterung der belegärztlichen Behandlung, die wirtschaftliche Aufklärung und die Unterzeichnung des Behandlungsvertrags müssen vom Arzt persönlich geleistet werden, sie können nicht delegiert werden.
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