Vertragsfreiheit oder Gebührenordnung? Wo der Geltungsbereich der GOÄ endet

§ 1 Abs. 1 GOÄ legt fest, dass berufliche Leistungen von Ärzten nach der GOÄ abzurechnen sind. Der BGH stellt in seinem Urteil vom 12.11.2009 (Az III ZR 110/09) eindeutig fest, dass die GOÄ lediglich den Interessenausgleich zwischen Ärzten und Patienten regele, aber nicht für das Verhältnis zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern heranzuziehen ist.

Vertragsfreiheit zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterliegen. Bei Kooperationsmodellen zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten gilt Vertragsfreiheit, wonach die Vertragspartner auch abweichende Regelungen treffen können. Bei langfristigen Kooperationen z. B. für Konsil-, Radiologie- und Laborleistungen ist dringend anzuraten, vorab einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus auszuhandeln. Bei der Zuziehung von niedergelassenen Ärzten im Rahmen von Wahlleistungsverträgen, also bei Rechnungen gegenüber Privatpatienten gilt die Abrechnung nach GOÄ gegenüber den Selbstzahlern.

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Gutachten für Selbstzahler als Auftraggeber

Bei der Anforderung von Gutachten richtet sich die Honorierung nach dem Auftraggeber. Wird also das Gutachten von Selbstzahlern, insbesondere Patienten angefordert, gilt eindeutig die GOÄ; dazu gehören auch die in § 11 GOÄ aufgeführten öffentlichen Leistungsträger.

Darunter fallen insbesondere Gutachten für:

  • Arbeitgeber
  • Reisegesellschaften bzw. Reiserücktrittsversicherungen
  • Sportvereine
  • private Versicherungen wie Lebens- und Unfallversicherungen
  • private Krankenversicherungen

Erscheint das Angebot einer Versicherungsgesellschaft nicht angemessen, sollte ein höheres Honorar - noch vor Erbringung der Leistung - eingefordert und gemäß § 2 GOÄ eine Honorarvereinbarung geschlossen werden.

Gutachten von Dritten als Auftragsgeber

Wird also von einem Dritten eine Leistung angefordert, braucht keine Abrechnung nach GOÄ zu erfolgen, da dann das Honorar nach §§ 612, 670 BGB frei verhandelbar ist. Wenn nur ein Gutachten angefordert wird, beachten Sie bitte, ob Sie die dafür erforderlichen aktuellen Untersuchungsergebnisse bereits vorliegen haben, oder ob Sie diese neu erheben müssen. Trifft letzteres zu, so vereinbaren Sie auch für diesen Untersuchungsaufwand – noch vor Erbringung der Leistung - einen angemessenen Betrag.

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