GOÄ-Nr. 26 – Früherkennung bei Kindern

Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – ggf. einschl. Beratung der Bezugsperson(en).

Nr. 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. Neben der Nr. 26 sind die Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 sowie 800 und 715 nicht berechenbar.

In den Richtlinien des G-BA wurden zeitliche Vorgaben für die Früherkennungsuntersuchungen festgelegt; die Legende zu Nr. 26 eröffnet jedoch einen wesentlich größeren Spielraum für die Durchführung, der über den Umfang des Früherkennungsprogramms der GKV hinausgeht.

Der Arzt hat jedoch zu berücksichtigen, dass er gem. § 1 Abs. 2 GOÄ nur für solche Leistungen Vergütung verlangen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Insoweit hat der Arzt ggf. zu begründen, weshalb eine über den Umfang der Früherkennungsrichtlinien in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Früherkennungsuntersuchung erforderlich war.

Der Untersuchungsumfang umfasst die jeweils altersspezifisch modifizierte Ganzkörperuntersuchung, wobei sich bestimmte Besonderheiten ergeben. Insbesondere umfasst der Leistungsumfang nach Nr. 26 die Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen.

Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr (Jugendgesundheitsuntersuchungen (J1 und J2) können analog nach Nr. 26 abgerechnet werden (siehe hierzu Empfehlung im Deutschen Ärzteblatt vom 11.05.2012).

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Die Abrechnung weiterer kurativer Leistungen ist nur dann möglich, wennsich aus der Früherkennungsuntersuchung ein Krankheitsverdacht ergeben hat, der eine weitergehende gezielte Diagnostik erfordert
oder es sich um berichtete Auffälligkeiten handelt, die eine kurative Diagnostik im Vorhinein als notwendig erscheinen lassen.
Dies gilt insbesondere für die Abrechnung der Nr. 34 sowie der Nrn. 714 ff. sowie von weiteren Ultraschall-Untersuchungen (neben der Untersuchung der Säuglingshüfte - GOÄ-Nr. 413).

Nr. 715 für die Prüfung der kindlichen Entwicklung (Motorik, Sprache, Verhalten) ist gemäß den Bestimmungen der GOÄ nicht neben Nr. 26 berechenbar. Für die Vojta-Diagnostik (Nr. 714), die Prüfung der funktionalen Entwicklungen bei einem Säugling und Kleinkind (Nr. 716 und/oder Nr. 717 unter Beachtung des Höchstwertes 718, bei dem die Art der Untersuchung anzugeben ist) sowie weitere spezielle Untersuchungen, z. B. im HNO- und Augenbereich, besteht grundsätzlich kein Berechnungsausschluss. Zu beachten ist jedoch, dass dafür eine medizinische Indikation vorliegen muss.

Vom Robert-Koch-Institut (STIKO) werden bestimmte Impfungen empfohlen, die ggf. zusätzlich zu den Vorsorgeleistungen berechenbar sind:

Nr. 375: Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) 10,72 €
Nr. 376: Schluckimpfung (oral) – einschl. beratendem Gespräch 10,72 €
Nr. 376 Analog: Grippeschutzimpfung nasal 10,72 €
Nr. 377: Zusatzinjektion bei Parallelimpfung 6,70 €
Nr. 378: Simultanimpfung Wundstarrkrampf 16,09 €
Die Sachkosten sind – wenn sie nicht rezeptiert werden – gemäß § 10 GOÄ zusätzlich berechenbar.

Werden die Schutzimpfungen zeitlich getrennt von den Vorsorgeleistungen erbracht, sind daneben selbstverständlich die Beratung nach Nr. 1 und ggf. die Untersuchungen nach den Nrn. 5 oder 7 berechenbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass neben den Nrn. 376 – 378 keine Beratung nach Nr. 1 berechnet werden darf (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt V. GOÄ).

Diese Rechnungen – und andere, die Leistungen für minderjährige Kinder enthalten – sind jeweils an den Erziehungsberechtigten (nicht an das Kind) zu adressieren.

Medas Tipp ...

Unsere Rechtsabteilung empfiehlt: Begnügen Sie sich nicht mit einer Postfachadresse, bestehen Sie auf der Angabe einer (zweiten) Hausanschrift, da bei unbezahlten und mehrmals angemahnten Rechnungen im Fall einer dann unvermeidlichen Beitreibung die Zustellung eines Mahnbescheides über eine Postfachadresse nicht möglich wäre.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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