GOÄ-Ziffer 26 – Früherkennung bei Kindern richtig abrechnen

Mit der GOÄ-Ziffer 26 kann die jährliche Untersuchung zur Früherkennung bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr abgerechnet werden. Während bestimmte Leistungen ausgeschlossen sind, können weitere Behandlungen neben der GOÄ 26 zusätzlich abgerechnet werden.

Welche Regelsätze gelten nach GOÄ-Ziffer 26?

Definition

Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en)

Regelsätze

Punktzahl

450

 

Einfachsatz:

1,0

26,23 €

Schwellenwert:

2,3

60,33 €

Höchstsatz:

3,5

91,80 €

Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. Neben der GOÄ-Ziffer 26 sind die GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder GOÄ 8 sowie GOÄ 800 und 715 nicht berechenbar.

Medas GOÄ-Tipp

Diese Rechnungen – und andere, die Leistungen für minderjährige Kinder enthalten – sind jeweils an den Erziehungsberechtigten (nicht an das Kind) zu adressieren. Begnügen Sie sich nicht mit einer Postfachadresse, bestehen Sie auf der Angabe einer (zweiten) Hausanschrift, da bei unbezahlten und mehrmals angemahnten Rechnungen im Fall einer dann unvermeidlichen Beitreibung die Zustellung eines Mahnbescheides über eine Postfachadresse nicht möglich wäre.

Welchen Umfang muss die Untersuchung zur Früherkennung haben?

Der Untersuchungsumfang umfasst die jeweils altersspezifisch modifizierte Ganzkörperuntersuchung, wobei sich bestimmte Besonderheiten ergeben. Insbesondere umfasst der Leistungsumfang nach GOÄ-Ziffer 26 die Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen.

Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr - Jugendgesundheitsuntersuchungen J1 und J2 - können analog nach GOÄ-Ziffer 26 abgerechnet werden (siehe hierzu Empfehlung im Deutschen Ärzteblatt vom 11.05.2012).

Umfang der Früherkennungsrichtlinien

In den Richtlinien des G-BA wurden zeitliche Vorgaben für die Früherkennungsuntersuchungen festgelegt; die Legende zur GOÄ-Ziffer 26 eröffnet jedoch einen wesentlich größeren Spielraum für die Durchführung, der über den Umfang des Früherkennungsprogramms der GKV hinausgeht.

Der Arzt hat jedoch zu berücksichtigen, dass er gem. § 1 Abs. 2 GOÄ nur für solche Leistungen Vergütung verlangen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Insoweit hat der Arzt ggf. zu begründen, weshalb eine über den Umfang der Früherkennungsrichtlinien in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Früherkennungsuntersuchung erforderlich war.

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Welche Behandlungen können zusätzlich abgerechnet werden?

Die Abrechnung weiterer kurativer Leistungen ist nur dann möglich, wenn sich aus der Früherkennungsuntersuchung ein Krankheitsverdacht ergeben hat, der eine weitergehende gezielte Diagnostik erfordert oder es sich um berichtete Auffälligkeiten handelt, die eine kurative Diagnostik im Vorhinein als notwendig erscheinen lassen.
Dies gilt insbesondere für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 sowie der GOÄ 714 ff. sowie von weiteren Ultraschall-Untersuchungen (neben der Untersuchung der Säuglingshüfte - GOÄ-Ziffer 413).

GOÄ 715 für die Prüfung der kindlichen Entwicklung (Motorik, Sprache, Verhalten) ist gemäß den Bestimmungen der GOÄ nicht neben Ziffer 26 berechenbar. Für die Vojta-Diagnostik (GOÄ 714), die Prüfung der funktionalen Entwicklungen bei einem Säugling und Kleinkind (GOÄ 716 und/oder GOÄ. 717 unter Beachtung des Höchstwertes 718, bei dem die Art der Untersuchung anzugeben ist) sowie weitere spezielle Untersuchungen, z. B. im HNO- und Augenbereich, besteht grundsätzlich kein Berechnungsausschluss. Zu beachten ist jedoch, dass dafür eine medizinische Indikation vorliegen muss.

Was kann zusätzlich zu den Vorsorgeleistungen abgerechnet werden?

Werden die Schutzimpfungen zeitlich getrennt von den Vorsorgeleistungen erbracht, sind daneben selbstverständlich die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 und ggf. die Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 5 oder 7 berechenbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass neben den GOÄ-Ziffern 376 – 378 keine Beratung nach GOÄ 1 berechnet werden darf (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt V. GOÄ). Die Sachkosten sind – wenn sie nicht rezeptiert werden – gemäß § 10 GOÄ zusätzlich berechenbar.

Vom Robert-Koch-Institut (STIKO) werden bestimmte Impfungen empfohlen, die ggf. zusätzlich zu den Vorsorgeleistungen berechenbar sind.

Regelsätze

Punktzahl

80

 

Einfachsatz:

1,0

4,66 €

Schwellenwert:

2,3

10,72 €

Höchstsatz:

3,5

16,32 €

Ausschlüsse

GOÄ 2

Regelsätze

Punktzahl

80

 

Einfachsatz:

1,0

4,66 €

Schwellenwert:

2,3

10,72 €

Höchstsatz:

3,5

16,32 €

Ausschlüsse

GOÄ 1, GOÄ 2

Regelsätze

Punktzahl

80

 

Einfachsatz:

1,0

4,66 €

Schwellenwert:

2,3

10,72 €

Regelsätze

Punktzahl

50

 

Einfachsatz:

1,0

2,91 €

Schwellenwert:

2,3

6,70 €

Höchstsatz:

3,5

10,20 €

Ausschlüsse

GOÄ 1, GOÄ 2

Regelsätze

Punktzahl

120

 

Einfachsatz:

1,0

6,99 €

Schwellenwert:

2,3

16,09 €

Höchstsatz:

3,5

24,48 €

Ausschlüsse

GOÄ 1, GOÄ 2, GOÄ 375, GOÄ 377

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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