Ausführliche Gespräche mit Patientinnen und Patienten können im Praxisalltag viel Zeit beanspruchen – insbesondere dann, wenn eine schwerwiegende Diagnose erläutert, die weitere Behandlung besprochen oder über mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens aufgeklärt werden muss.
Für besonders intensive Erörterungen sieht die GOÄ mit der Nr. 34 eine eigene Gebührenposition vor. Ihre Abrechnung ist allerdings an konkrete Voraussetzungen gebunden. Allein die Dauer oder der hohe Beratungsaufwand reichen nicht aus.
Das zeigt sich beispielsweise bei Gesprächen mit Patientinnen und Patienten, die Therapieempfehlungen nicht ausreichend befolgen.
Die GOÄ-Nr. 34 beschreibt die mindestens 20-minütige Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung.
Die Leistung kann gegebenenfalls auch die Planung eines operativen Eingriffs sowie die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken und die Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen umfassen.
Wichtig: Die GOÄ-Nr. 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
| GOÄ-Nr. | Leistung | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
| 34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen – Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. | 17,49 € | 40,22 € | 61,20 € |
Für die Abrechnung müssen die Voraussetzungen der Leistungslegende erfüllt sein. Entscheidend sind insbesondere folgende Punkte:
Damit ist die GOÄ-Nr. 34 keine allgemeine Gebührenposition für besonders lange oder schwierige Beratungsgespräche.
Nicht allein aufgrund der fehlenden Compliance.
Ein ausführliches Gespräch kann beispielsweise notwendig werden, weil eine Patientin oder ein Patient Medikamente nicht wie vorgesehen einnimmt, Kontrolltermine nicht wahrnimmt oder ärztliche Empfehlungen nicht befolgt. Der damit verbundene Beratungsaufwand kann erheblich sein.
Für die Berechnung der GOÄ-Nr. 34 genügt dieser Aufwand jedoch nicht.
Bei einer bereits bekannten Erkrankung muss die Erörterung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung stehen. Fehlt diese, sind die Voraussetzungen der Nr. 34 grundsätzlich nicht erfüllt – selbst wenn das Gespräch 20 Minuten oder länger dauert.
Bei einem Patienten wird erstmals Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Im Rahmen der Diagnosestellung erfolgt eine ausführliche Erörterung der Auswirkungen der Erkrankung auf seine weitere Lebensgestaltung. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt und dauert das Gespräch mindestens 20 Minuten, kann die GOÄ-Nr. 34 grundsätzlich in Betracht kommen.
Drei Monate später findet ein Kontrolltermin statt. Der Patient hat die ärztlichen Empfehlungen nicht ausreichend umgesetzt. Der Arzt führt deshalb erneut ein 20-minütiges Gespräch und erläutert ausführlich die möglichen gesundheitlichen Folgen.
Allein dieses aufwendige Gespräch rechtfertigt einen erneuten Ansatz der Nr. 34 nicht. Entscheidend ist, ob inzwischen eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung eingetreten ist und die Erörterung damit in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Die Möglichkeit, die Nr. 34 innerhalb von sechs Monaten zweimal abzurechnen, bedeutet also nicht, dass sie innerhalb dieses Zeitraums ohne erneuten entsprechenden Anlass zweimal angesetzt werden darf.
Nein. Die Mindestdauer von 20 Minuten ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Nr. 34 als allgemeine Position für ein besonders ausführliches Patientengespräch zu verstehen. Entscheidend ist jedoch nicht nur, wie lange gesprochen wurde, sondern insbesondere warum und worüber.
Fehlt der erforderliche Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, kann die Nr. 34 nicht allein aufgrund der Gesprächsdauer berechnet werden.
Sind die Voraussetzungen der Nr. 34 nicht erfüllt, kommen für Beratungsleistungen insbesondere die allgemeinen Beratungspositionen der GOÄ in Betracht:
GOÄ-Nr. 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher.
GOÄ-Nr. 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher.
Bei einem besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Gespräch kann zudem geprüft werden, ob der erhöhte Aufwand im Rahmen der geltenden Voraussetzungen über den Steigerungsfaktor nach § 5 GOÄ berücksichtigt werden kann.
Eine analoge Berechnung löst das Problem nicht. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.
Für Beratungsleistungen enthält die GOÄ mit den Nrn. 1 und 3 jedoch bereits entsprechende Gebührenpositionen. Eine lediglich besonders zeitaufwendige Beratung wird dadurch nicht zu einer nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen selbstständigen ärztlichen Leistung.
Eine Analogbewertung allein aufgrund des erhöhten Gesprächsaufwands scheidet daher aus.
Gerade die GOÄ-Nr. 34 wird von Kostenträgern immer wieder hinterfragt. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist deshalb besonders wichtig.
Aus der Dokumentation sollte hervorgehen:
Auch auf der Rechnung können ergänzende Angaben sinnvoll sein. Insbesondere die Gesprächsdauer sowie die zugrunde liegende Erkrankung mit Hinweis auf die Erstdiagnose beziehungsweise erhebliche Verschlimmerung können dazu beitragen, den Ansatz nachvollziehbar zu machen.
Nein. Die Gesprächsdauer allein genügt nicht.
Nicht automatisch. Zusätzlich muss der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung bestehen.
Das stimmt zwar grundsätzlich, allerdings müssen bei jedem Ansatz die Voraussetzungen der Leistungslegende erfüllt sein.
Nicht allein deshalb. Fehlende Compliance ist für sich genommen kein Abrechnungstatbestand der Nr. 34.
Nein. Für Beratungsleistungen enthält die GOÄ bereits entsprechende Gebührenpositionen.
Nicht die Länge des Gesprächs entscheidet über die Nr. 34, sondern auch dessen Anlass und Inhalt.
Prüfen Sie vor der Abrechnung insbesondere: Liegt eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung vor? Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit deren Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung? Wurden die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung erörtert? Und dauerte die Erörterung mindestens 20 Minuten?
Die GOÄ-Nr. 34 ist eine spezielle Beratungsleistung und an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Ein besonders langes, schwieriges oder aufwendiges Patientengespräch reicht für ihre Abrechnung allein nicht aus.
Das gilt auch bei mangelnder Patienten-Compliance: Besteht bei einer bereits diagnostizierten Erkrankung kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer erheblichen Verschlimmerung, kann die Nr. 34 nicht allein wegen des erhöhten Gesprächsbedarfs angesetzt werden.
In diesen Fällen kommen insbesondere die allgemeinen Beratungsleistungen nach GOÄ-Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 infrage. Ein erhöhter Aufwand kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
Jeannette Schneider ist langjährige Kundenbetreuerin und erfahrene GOÄ-Beraterin mit ausgewiesener Expertise in der privatärztlichen Abrechnung verschiedener Fachrichtungen.

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