Die GOÄ-Ziffer 7 umfasst die vollständige körperliche Untersuchung und kann so oft angesetzt werden, wie die Leistung erbracht wird. Erfüllen Sie bei der Untersuchung nicht die Mindestbedingungen, können Sie die GOÄ-Ziffer 5 für eine symptombezogene Untersuchung abrechnen.
Definition
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Regelsätze
Punktzahl | 160 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 9,33 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 21,45 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 32,64 € |
Ausschlüsse
GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 8, GOÄ 23, GOÄ 24, GOÄ 25, GOÄ 26, GOÄ 27, GOÄ 28, GOÄ 29, GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 61, GOÄ 435, GOÄ 448, GOÄ 449, GOÄ 600, GOÄ 601, GOÄ 1203, GOÄ 1204, GOÄ 1228, GOÄ 1240, GOÄ 1400, GOÄ 1401, GOÄ 1414, GOÄ 1730
Medas GOÄ-Tipp
Im Leistungstext der GOÄ-Ziffer 7 befindet sich bei Untersuchung der „Brustorgane“ ein zusätzliches Kriterium, dieses lautet: „sowie Blutdruckmessung“.
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach Nr. 7 beinhaltet insbesondere die nachfolgenden Punkte. Folgender Leistungsumfang, bezogen auf das jeweilige Organsystem, muss zumindest erbracht worden sein:
Werden die durch den Verordnungsgeber vorgegebenen Mindestbedingungen jedoch nicht erfüllt, kann nur die GOÄ-Ziffer 5 für eine symptombezogene Untersuchung abgerechnet werden.
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Der jeweils definierte Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 7 bezieht sich auf die vollständige Untersuchung mindestens eines der aufgeführten Organsysteme, so dass fakultativ auch die Untersuchung von mehr als einem Organsystem mit der einmaligen Berechnung der GOÄ 7 abgegolten ist. Um eine Angemessenheit des Honorars bei einem überdurchschnittlichen Untersuchungsaufwand zu erreichen, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
Erforderlich ist eine auf den Patienten bezogene Begründung: Untersuchung mehrerer Organsysteme medizinisch erforderlich, z. B.: Brust- und Bauchorgane, Brustorgane und Teile des HNO-Bereichs, Bauchorgane und teilurologische Untersuchung, etc.
Für die alleinige Untersuchung der weiblichen Brust ist GOÄ-Ziffer 5 berechenbar. Erfolgt sie jedoch neben der Untersuchung des Genitaltrakts, kommt GOÄ-Ziffer 7 zur Abrechnung. Der Faktor der GOÄ 7 kann dann entsprechend des patientenbezogenen Aufwandes gesteigert werden, evtl. bis zum 3,5-fachen Satz.
Die GOÄ-Ziffer 7 ist auch berechnungsfähig im Rahmen des Hautkrebs-Screenings, bei multiplen Naevi steigerbar bis Faktor 3,5, siehe Deutsches Ärzteblatt vom 02.10.2009.
Es sollte bezüglich des Leistungsumfanges eine entsprechende Dokumentation in den Patientenunterlagen erfolgen, um möglichen Reklamationen von Patienten oder Versicherungsunternehmen entgegnen zu können.
Die GOÄ-Ziffer 11, die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder Prostata, kann zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 7 (Untersuchung der Bauchorgane) berechnet werden. Bei der vollständigen Untersuchung des Genitaltrakts ist sie jedoch enthalten und kann daher in dem Zusammenhang nicht neben GOÄ-Ziffer 7 berechnet werden.
Definition
Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata
Regelsätze
Punktzahl | 60 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 3,50 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 8,04 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 12,24 € |
Ausschlüsse
GOÄ 23, GOÄ 24, GOÄ 27, GOÄ 28, GOÄ 435, GOÄ 770, GOÄ 3230
Die GOÄ-Ziffer 800 ist für die neurologische Untersuchung neben GOÄ-Ziffer 7 grundsätzlich berechenbar, wenn mindestens drei neurologische Untersuchungsbereiche untersucht wurden, wie Motorik, Sensibilität, Koordination, Reflexe, extrapyramidales System, Vegetativum, hirnversorgende Gefäße.
Wird die Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 800 zusätzlich neben der GOÄ-Ziffer 7 (Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane) vorgenommen, ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Reflexe schon in der Leistungsbeschreibung nach GOÄ 7 enthalten ist und somit drei andere Untersuchungsbereiche hinsichtlich des neurologischen Status gewählt werden müssen (ggf. Motorik, Sensibilität, Koordination).
Definition
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Regelsätze
Punktzahl | 195 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 11,37 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 26,14 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 39,78 € |
Ausschlüsse
GOÄ 8, GOÄ 26, GOÄ 825, GOÄ 826, GOÄ 830, GOÄ 835, GOÄ 1400
Neben oder anstelle der Visite kann die GOÄ-Ziffer 7 nicht abgerechnet werden. Ist eine Untersuchung jedoch zeitlich getrennt von der Visite medizinisch erforderlich, kann die Untersuchung nach GOÄ 7 unter Angabe der Uhrzeiten für beide Leistungen berechnet werden. 24 Stunden nach Aufnahme und 24 Stunden vor der Entlassung kann nach GOÄ-Ziffer 7 nur berechnet werden, wenn die Leistung vom Wahlarzt in Person erbracht wurde.
Die vollständige körperliche Untersuchung muss die wichtigsten Aspekte des jeweiligen Organsystems umfassen. Werden die Mindestbedingungen jedoch nicht erfüllt, kann nur die GOÄ-Ziffer 5 für eine symptombezogene Untersuchung abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 7 kann einmalig für die vollständige Untersuchung eines oder mehrerer Organsysteme abgerechnet werden. Der Faktor kann bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden, wenn ein überdurchschnittlicher Untersuchungsaufwand erforderlich ist.
Zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 7 kann die Leistung nach GOÄ-Ziffer 11 (Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata) und nach GOÄ-Ziffer 800 (Eingehende neurologische Untersuchung) abgerechnet werden. Zudem möglich sind die Zuschläge A-D und K1 mit dem 1,0 fachen Satz.
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