Die GOÄ 849 ist, neben den übenden und suggestiven Verfahren nach den GOÄ-Ziffern 845 bis 847, die eigentliche Kernleistung der psychosomatischen Grundversorgung und kann von allen Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden.
Definition
Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen - Dauer mindestens 20 Minuten
Regelsätze
Punktzahl | 230 |
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Einfachsatz: | 1,0 | 13,41 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 30,83 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 46,92 € |
Ausschlüsse
GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 22, GOÄ 30, GOÄ 34, GOÄ 725, GOÄ 725, GOÄ 726, GOÄ 804, GOÄ 806, GOÄ 812, GOÄ 845-847, GOÄ 861-864, GOÄ 870, GOÄ 871
Medas GOÄ-Tipp
Die Leistung kann bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden, wenn der Zeitaufwand erheblich über den von der GOÄ geforderten 20 Minuten liegt.
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Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung ist, dass der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen feststellt oder aufgrund seiner ärztlichen Erfahrung diese als wahrscheinlich annehmen muss. Diese begrenzte Zielsetzung umfasst eine Symptombeseitigung sowie eine Einsichtsvermittlung in die pathogenen Zusammenhänge und in die Notwendigkeit einer prophylaktischen Umorientierung mit dem Ergebnis einer Symptombeseitigung oder -minderung.
Die Leistung kann nur in Einzelbehandlung durchgeführt und darf nicht mit suggestiven oder übenden Techniken in derselben Sitzung kombiniert werden.
Damit die Leistung vom Kostenträger akzeptiert wird, ist auch eine entsprechende Diagnose in der Rechnung erforderlich. Wichtig ist hierbei aber auch, dass diese Diagnose patientenkompliant ist. Folgende Beispiele könnten dafür infrage kommen:
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Es ist nicht erforderlich die gesamte Leistungslegende in der Rechnung aufzuführen, ausreichend ist die Anführung einer Teil-Legende, wie z. B. verbale Intervention bei psychischer Belastung. Eine Akzeptanz dieser "Psycho-Ziffer" wird vom Patienten sicherlich dann möglich werden, wenn im persönlichen Gespräch dieser psychosomatische Zusammenhang deutlich aufgezeigt wurde.
Hinsichtlich der Beihilfevorschriften gelten abweichende Bestimmungen, die den Beihilfeanspruch deutlich eingrenzen (10 Sitzungen je Krankheitsfall, nur für Ärzte mit bestimmten Gebietsbezeichnungen: Allgemeinmedizin, auch praktischer Arzt, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Pädaudiologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Urologie).
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