Die GOÄ 60 bedeutet eine konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt. Zwischen Ärzten können Konsile öfters durchgeführt als abgerechnet werden. Wer unter welchen Voraussetzungen die GOÄ 60 abrechnen darf, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Jeder liquidationsberechtigte Arzt, der sich in unmittelbarem Zusammenhang in persönlichem Kontakt mit einem Patienten und seiner Erkrankung befasst hat. Es dient der Besprechung des weiteren diagnostischen und/oder therapeutischen Vorgehens.
Allerdings ist die Ziffer 60 nicht berechenbar, wenn die beteiligten Ärzte Mitglieder derselben Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oderähnlicher Fachrichtung sind (praktischer Arzt - Allgemeinarzt - Internist).
Definition
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt.
Regelsätze
Punktzahl | 120 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 6,99 € |
Regelhöchstsatz: | 2,3 | 16,09 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 24,48 € |
Ausschlüsse
GOÄ 3, GOÄ 55, GOÄ 61
Es ist ratsam, das Konsilium mit Name des Konsilpartners, Datum, Uhrzeit und einigen Stichworten über den Anlass, also die medizinische Notwendigkeit, zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, dies bereits in der Rechnung stichpunktartig anzugeben, um somit unnötige Anfragen von Versicherungen zu vermeiden.
Ist eine Erörterung auch zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und einem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter des liquidationsberechtigten Arzt berechenbar?
Im stationären Bereich wird das Konsilium in der Regel mit dem behandelnden Chefarzt erfolgen. Aber auch das Gespräch mit dem ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes, in der Regel der Oberarzt, ist hier berechenbar. Dazu können Gespräche zur Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung oder zur Abstimmung der Nachbehandlung nach Entlassung gehören.
Im zeitlichen Zusammenhang mit einer Visite ist jedoch eine Nebeneinanderberechnung mit dem Konsilium ausgeschlossen. Es empfiehlt sich, hier auf die niedriger bewertete Ziffer 45 für die Visite zu verzichten. Der niedergelassene Arzt kann das Gespräch mit der Urlaubsvertretung eines anderen niedergelassenen Arztes entsprechend abrechnen.
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Die Amtliche Gebührenordnung enthält keine Zeitvorgabe, damit ist auch eine kurze Erörterung mit einem anderen Arzt berechenbar. Allerdings ist ein Befundaustausch oder eine Erkundigung nach den Umständen keine konsiliarische Leistung nach Ziffer 60.
Jeder Arzt, der an dem Konsilium teilnimmt, kann die Ziffer 60 abrechnen, ggf. auch mehrfach täglich. Wenn ein Arzt in Folge mit mehreren Ärzten gesprochen hat (z. B. Gynäkologe > Chirurg, Gynäkologe > Internist und ggf. noch einmal Gynäkologe > Chirurg), kann eine jeweilige Berechnung der Ziffer 60 sowohl durch ihn, als auch durch den/die beteiligten Arzt/Ärzte erfolgen. Ob ein persönliches Befassen nun anlässlich eines Hausbesuches oder in einer Notfallambulanz stattfindet, bzw. mit dem Arzt, welcher am Wochenende Notdienst hatte, persönlich oder telefonisch, ist dabei unerheblich.
Voraussetzung zur Abrechnung ist jedoch, dass ein "persönliches Befassen" mit der Person des Patienten einhergeht. Somit darf z. B. der Laborarzt oder Pathologe bei einem Telefonat mit dem Haus- oder Facharzt das Konsilium nicht abrechnen, jedoch der Haus- oder Facharzt. Auch bei der Betreuung auf der Intensivstation darf der Arzt, welcher die Ziffer 435 (stationäre intensiv-med. Betreuung) abrechnet, nicht das Konsil in Rechnung stellen, jedoch der/die anderen ärztlichen Konsilteilnehmer.Routinemäßige Operationsvorgespräche zwischen Operateur und Anästhesist können nicht mit Ziffer 60 abgerechnet werden; liegen hier jedoch patientenspezifische Besonderheiten vor, ist das Gespräch berechenbar (Dokumentation der Besonderheiten).
Wird das Konsil zur Unzeit erbracht, sind die Zuschläge E, F, G, H von jedem Arzt, der die Leistung nach Ziffer 60 erbringt, zusätzlich berechenbar. Damit sind die Zuschläge bei zu verschiedenen Uhrzeiten erbrachten Konsilen auch entsprechend mehrfach berechenbar. Auch hier ist wichtig, dass die Uhrzeiten dokumentiert werden.
Wird das Konsil zur Unzeit erbracht, sind die Zuschläge E, F, G, H von jedem Arzt, der die Leistung nach Ziffer 60 erbringt, zusätzlich berechenbar. Damit sind die Zuschläge bei zu verschiedenen Uhrzeiten erbrachten Konsilen auch entsprechend mehrfach berechenbar. Auch hier ist wichtig, dass die Uhrzeiten dokumentiert werden.
Definition
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
Regelsätze
Punktzahl | 160 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 9,33 € |
Ausschlüsse
GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ A, GOÄ B, GOÄ C, GOÄ D, GOÄ F, GOÄ G, GOÄ H, GOÄ K1
Definition
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Regelsätze
Punktzahl | 260 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 15,15 € |
Ausschlüsse
GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 52, GOÄ A, GOÄ B, GOÄ C, GOÄ D, GOÄ F, GOÄ G, GOÄ K1
Definition
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen.
Regelsätze
Punktzahl | 450 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 26,23 € |
Ausschlüsse
GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 52, GOÄ A, GOÄ B, GOÄ C, GOÄ D, GOÄ E, GOÄ F, GOÄ K1
Definition
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Regelsätze
Punktzahl | 340 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 19,82 € |
Ausschlüsse
GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 52, GOÄ A, GOÄ B, GOÄ C, GOÄ D, GOÄ E, GOÄ K1
Die Ziffer 75 für den ausführlichen Krankheits- und Befundbericht kann zusätzlich berechnet werden, sofern der Arztbrief des zur Konsiliaruntersuchung herangezogenen Facharztes ausführlich über das Ergebnis einer eingehenden klinischen Untersuchung unter umfassender Beurteilung des Krankheitsgeschehens aus fachärztlicher Sicht berichtet.
Jeder liquidationsberechtigte Arzt, der sich persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat, kann die Ziffer 60 abrechnen. Ausgeschlossen sind jedoch Ärzte derselben Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft von ähnlicher Fachrichtung.
Die Amtliche Gebührenordnung gibt keine Zeitvorgabe vor. Auch kurze Erörterungen sind abrechenbar, jedoch gelten ein einfacher Befundaustausch oder eine Erkundigung nicht als Konsil.
Jeder beteiligte Arzt kann die Ziffer 60 abrechnen, auch mehrfach täglich, wenn mehrere Konsilien stattfinden. Voraussetzung ist ein persönliches Befassen mit dem Patienten.
Falls das Konsil zur Unzeit erbracht wird, können Zuschläge wie GOÄ E (dringend angefordert), F (Leistungen von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr), G (Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr) und H (an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) zusätzlich abgerechnet werden. Diese Zuschläge sind ebenfalls gesteigert werden und sind zudem mehrfach berechenbar.
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