Der Vorstand der Bundesärztkammer (BÄK) hat am 26. August 2016 eine Abrechnungsempfehlung zur GOÄ-Ziffer 801 verabschiedet.
Diese möchten wir gerne nochmals zusammenfassen:
Bei der eingehenden psychiatrischen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 801 sollen die wesentlichen Kernbereiche der psychopathologischen Symptomatik in hinreichendem Detaillierungsgrad erfasst werden. In der Regel beinhaltet dies eine Befundung der Teilbereiche Bewusstsein und Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich-Störungen sowie kognitiv-mnestische Funktionen.
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Der Leistungsinhalt erfordert keinen umfassenden oder gar vollständigen psychopathologischen Befund.
Laut BÄK ist die Berechtigung zum Ansatz der GOÄ-Ziffer 801 nicht an das resultierende Ergebnis der Untersuchung gebunden. Ausschlaggebend ist der Untersuchungsanlass. Es existieren auch keine zeitlichen Beschränkungen (pro Behandlungsfall oder Quartal) zur Häufigkeit des Ansatzes der GOÄ-Ziffer 801.
Die medizinische Notwendigkeit allein ist entscheidend für diese Untersuchung.
Es gibt keine zeitliche Einschränkung beim Ansatz der GOÄ-Ziffer 801 – die medizinische Notwendigkeit entscheidet. Achten Sie auf die Dokumentation um evtl. Rückfragen der Kostenträger beantworten zu können.
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