Die GOÄ-Ziffer 800 umfasst eine eingehende neurologische Untersuchung für drei definierte Teilbereiche. Sie verlangt keine vollständige Untersuchung. Bei der Abrechnung der GOÄ 800 gilt es auf Besonderheiten, wie Umfang und Regelhöchstsatz zu achten.
Definition
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Regelsätze
Punktzahl | 195 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 11,37 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 26,14 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 39,78 € |
Ausschlüsse
GOÄ 8, GOÄ 26, GOÄ 825, GOÄ 826, GOÄ 830, GOÄ 835, GOÄ 1400
Medas GOÄ-Tipp
Wenn bei der GOÄ 800 eine intensivere Untersuchung erfolgt, sollte geprüft werden, ob beispielsweise aufgrund des Zeitaufwands oder der medizinischen Schwierigkeit ein höherer Faktor gerechtfertigt ist.
Eine "eingehende neurologische Untersuchung" liegt dann vor, wenn mindestens drei Teilbereiche untersucht wurden. Die Untersuchung kann folgende Teilbereiche umfassen: Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum oder hirnversorgende Gefäße.
Für eine symptombezogene neurologische Untersuchung ist die GOÄ-Ziffer 5 zutreffend. Der Leistungsinhalt der GOÄ 5 ist schon bei der Untersuchung auch nur eines der Teile des Spektrums des neurologischen Status erfüllt. Dieser Teil muss auch nicht vollständig untersucht worden sein. Es reicht auch die Untersuchung nur eines einzelnen Reflexes aus.
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Auch können die GOÄ-Ziffern 6 und 7 für die vollständige körperliche Untersuchung eines der dort aufgeführten Organsysteme zusätzlich berechnet werden, jedoch nicht die GOÄ 8. Bei der Berechnung der GOÄ 7 für die Untersuchung des Stütz- u. Bewegungsapparates ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der Reflexe schon im Umfang der GOÄ-Ziffer 7 enthalten ist.
Die spezifischen Untersuchungsleistungen nach GOÄ 825 (Geruchs- und Geschmacksprüfung) und GOÄ 826 (neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung) dürfen nicht neben der GOÄ-Ziffer 800 berechnet werden. Aufgrund der Bewertung dieser Leistungen mit 83 bzw. 99 Punkten im Vergleich zu den 195 Punkten der GOÄ 800 wird davon ausgegangen, dass das Leistungsspektrum der GOÄ 800 nicht vollständig erfüllt sein muss.
Spezifische neurologische Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 825, 826, 830 oder 1412 können bei entsprechender medizinischer Indikation (andere Diagnose) zusätzlich zu GOÄ 5, 6, 7 und 8 berechnet werden, sofern damit keine Doppelhonorierung erfolgt (wie z. B. GOÄ 825 und 1412 neben GOÄ 8).
Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 800 und 801 ist durch den Verordnungsgeber nicht explizit ausgeschlossen. Es muss aber beachtet werden, dass eine eingehende neurologische Untersuchung - zumindest fakultativ - auch psychiatrische Untersuchungsinhalte umfasst, ebenso wie eine psychiatrische Untersuchung auch neurologische Untersuchungsinhalte beinhaltet.
Die Aufführung der GOÄ-Ziffern 800 ff. in Abschnitt G sind nicht ausschließlich von Psychiatern und Neurologen berechenbar. Die Gliederung der GOÄ nach einzelnen medizinischen Fachgebieten erfolgt lediglich aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit. Von daher steht die Erbringung der Leistungen allen Arztgruppen frei, bei denen berufsrechtliche Gründe (Weiterbildungsordnung) nicht gegen die Erbringung der Leistungen sprechen.
Hinsichtlich der Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 804-817 kann unter berufsrechtlichen Aspekten eine Leistungserbringung nur für Neurologen, Nervenärzte, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater, Allgemeinärzte, praktische Ärzte und Kinderärzte sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Weiterbildungsinhalte auch für Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie unterstellt werden. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass auch die hausärztlich tätigen Internisten faktisch in die psychiatrische Versorgung der von ihnen betreuten Patienten in nicht unerheblichem Maße eingebunden sind.
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