Was ist beim Ansatz der GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 801 zu beachten? GOÄ-Nr. 800 Eingehende neurologische Untersuchung, GOÄ-Nr. 801 Eingehende psychiatrische Untersuchung
Die Aufführung der GOÄ-Positionen 800 ff. in Abschnitt G der GOÄ, bedeutet nicht, dass die Leistungen ausschließlich von Psychiatern und Neurologen berechenbar sind. Die Gliederung der GOÄ nach einzelnen medizinischen Fachgebieten erfolgt lediglich aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit. Von daher steht die Erbringung der Leistungen allen Arztgruppen frei, bei denen berufsrechtliche Gründe (Weiterbildungsordnung) nicht gegen die Erbringung der Leistungen sprechen.
Hinsichtlich der Leistungen nach den Nrn. 804-817 kann unter berufsrechtlichen Aspekten eine Leistungserbringung nur für Neurologen, Nervenärzte, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater, Allgemeinärzten, praktischen Ärzten und Kinderärzten sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Weiterbildungsinhalte auch für Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie unterstellt werden. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass auch die hausärztlich tätigen Internisten faktisch in die psychiatrische Versorgung der von ihnen betreuten Patienten in nicht unerheblichem Maße eingebunden sind.
GOÄ-Nr. | Legende | Ausschlüsse nach GOÄ-Nr. | Betrag 2,3-fach Euro |
800 | Eingehende neurologische Untersuchung | 8,26,825,826,830,1400 | 26,14 |
801 | Eingehende psychiatrische Untersuchung - ggf. unter Einschaltung der Bezugs-/Kontaktperson | 4,8,715-718,825,826, 830,1400 | 33,52 |
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Die eingehende neurologische Untersuchung kann folgende Teilbereiche umfassen: Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum und hirnversorgende Gefäße. Eine "eingehende neurologische Untersuchung" liegt dann vor, wenn mindestens drei der genannten Teilbereiche untersucht wurden.
Die spezifischen Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 825/Geruchs- und Geschmacksprüfung und 826/neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung dürfen nicht neben Nr. 800 berechnet werden. Aufgrund der Bewertung dieser Leistungen mit 83 bzw. 99 Punkten im Vergleich zur Nr. 800 mit 195 Punkten wird davon ausgegangen, dass das Leistungsspektrum der Nr. 800 nicht vollständig erfüllt sein muss.
Für eine symptombezogene neurologische Untersuchung ist die Nr. 5 zutreffend; der Leistungsinhalt der Nr. 5 ist schon bei der Untersuchung auch nur eines der Teile des Spektrums des neurologischen Status erfüllt. Dieser Teil muss auch nicht vollständig untersucht worden sein; so reicht z. B. die Untersuchung nur eines Reflexes aus.
Auch können die Nrn. 6 und 7 für die vollständige körperliche Untersuchung eines der dort aufgeführten Organsysteme zusätzlich berechnet werden, jedoch nicht die Nr. 8.
Bei der Berechnung der Nr. 7 für die Untersuchung des Stütz- u. Bewegungsapparates ist jedoch zu berücksichtigen, dass dann die Untersuchung der Reflexe schon in der Nr. 7 enthalten ist.
Spezifische neurologische Untersuchungen nach den Nrn. 825, 826, 830 oder 1412 können bei entsprechender medizinischer Indikation (andere Diagnose) zusätzlich zu Nrn. 5, 6, 7 und 8 berechnet werden, sofern damit keine Doppelhonorierung erfolgt (wie z. B. Nrn. 825 und 1412 neben Nr. 8).
Auch zur Nr. 801 gilt, dass sich das Leistungsspektrum des Untersuchungsumfangs nicht auf alle psychiatrischen Untersuchungsbereiche beziehen muss. Damit sei die Nr. 801 auch ansetzbar, wenn nicht alle Teilaspekte des vollständigen psychiatrischen Status der Gegenstand der ansonsten eingehenden und damit gründlichen Untersuchung gemacht werden. Somit gilt auch für die Nr. 801, dass eine Berechenbarkeit dann vorliegt wenn mindestens drei der Teilbereiche Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum und hirnversorgende Gefäße untersucht werden.
Die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 800 und 801 ist durch den Verordnungsgeber nicht explizit ausgeschlossen. Es muss aber beachtet werden, dass eine eingehende neurologische Untersuchung - zumindest fakultativ - auch psychiatrische Untersuchungsinhalte umfasst, ebenso wie eine psychiatrische Untersuchung auch neurologische Untersuchungsinhalte beinhaltet.
Für die Erhebung einer Anamnese kann bei Kindern und Jugendlichen die Nr. 807 zusätzlich berechnet werden.
Die Nr. 4 für die Erhebung der Fremdanamnese/Führung der Bezugsperson kann nicht neben Nr. 801 berechnet werden; dies trifft dann auch auf die Nr. 835 zu, obwohl diese nicht explizit aufgeführt ist. Andernfalls kann die Nr. 801 auch nicht anstelle der Nr. 4, die nur 1x im Behandlungsfall berechenbar ist, angesetzt werden.
Die psychiatrische Behandlung nach Nrn. 804 bzw. 806 kann neben Nr. 801 berechnet werden.
Eine erneute eingehende psychiatrische Untersuchung (Nr. 801) kann auch im Verlauf einer fortgesetzten psychiatrischen Behandlung (Nrn. 804 u. 806) sinnvoll sein; entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit. Auf jeden Fall ist die Nr. 801 berechenbar, wenn eine neue Erkrankung aufgetreten ist oder das Krankheitsbild sich gravierend verändert hat.
Geringe Veränderungen des Krankheitsbildes sind mit der in der Nr. 806 eingeschlossenen Exploration erfassbar.
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